Es sei davon auszugehen, dass die Bestimmung von § 73 Abs. 2 lit. a PBG auch hier gelte. Schon die Anordnung und die Lage der einzelnen Gebäude sei Gegenstand der damals bewilligten Pläne. Auch die Voraussetzungen von Art. 77 und 77bis BauO1946 seien damals erfüllt gewesen. Damit sei das angefochtene Projekt nicht nur auf Grund der übermässigen Ausnützung nicht bewilligungsfähig, sondern auch, weil es nicht das gesamte Areal erfasse. Zudem sollten die einzelnen Häuserzeilen auf dem Areal nunmehr quer statt längs angeordnet werden. Damit liege eine wesentlich andere Überbauung als im Jahre 1953 bewilligt vor.