Gemäss Baugesuch betrage die Ausnützungsziffer des Bestandes 73 Prozent. Diese dürfe gemäss dem Revers der früheren Baubewilligung nicht überschritten werden. Daher sei die Baubewilligung aufzuheben. Diesen Verstoss habe sich die private Rekursgegnerin selber zuzuschreiben. Denn hätte sie den Rekurrenten mit seinen Grundstücken in die Planung mit einbezogen, hätten alle Gebäude abgebrochen werden können und es wäre möglich gewesen, gemeinsam eine neue Arealüberbauung nach neuem Recht zu planen, welcher der Arealüberbauungsbonus von Art. 8 Abs. 5 BZO zu Gute kommen würde.