Nach der Praxis der Rekursinstanz und des Verwaltungsgerichtes behalte der im Grundbuch noch immer angemerkte Arealüberbauungsrevers nach wie vor seine gesetzliche Grundlage und sei nach wie vor gültig. Bauliche Massnahmen verstiessen damit gegen diese Nebenbestimmung, wenn die Grundstücke auf dem Areal wesentlich weitergehend ausgenützt würden und den damals bewilligten Plänen widersprächen. Gemäss Baubewilligung seien die Grundstücke heute mit 5504 m2 anrechenbarer Geschossfläche überbaut, während nunmehr eine Gesamtfläche von rund 8855 m 2 projektiert sei. Gemäss Baugesuch betrage die Ausnützungsziffer des Bestandes 73 Prozent.