3.1 Der Rekurrent macht in der Rekursschrift im Wesentlichen geltend, (…) nachdem seine Liegenschaften nicht in das Baugesuch einbezogen worden seien und als viergeschossige und damit nach der Regelbauweise baurechtswidrige Gebäude bestehen blieben, könne die altrechtliche Gesamtüberbauung nicht aufgelöst werden und müsse als solche weiterbestehen. Zudem behalte auch die frühere Ausnützungsbeschränkung ihre Gültigkeit.