77bis lit. a BauO1946, wonach eine Überschreitung der zonengemässen Geschosszahl bewilligt werden konnte, sofern dadurch eine städtebaulich und architektonisch bessere Lösung erzielt wurde. Von der Bauherrschaft wurde in jener Bewilligung eine öffentlich-rechtliche Anmerkung im Grundbuch verlangt, wonach sich der jeweilige Grundeigentümer verpflichtet, das Grundstück nicht stärker als nach den mit dem Bauentscheid bewilligten Plänen baulich auszunützen.