2. Dem vorliegend zu entscheidenden Streit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 23. Oktober 1953 erteilte die Baubehörde gestützt auf die Bau- und Zonenordnung von 1946 (BauO1946) die Bewilligung für eine Gesamtüberbauung mit insgesamt elf Wohnhäusern, teils zu zweien und teils zu dreien zusammengebaut (Pol.-Nrn. 36-58, je die geraden Nummern, ohne die Nummer 54). Jene Gebäude wurden allesamt mit vier statt nur mit nach damaliger Regelbauweise erlaubten drei Vollgeschossen bewilligt; dies u.a. gestützt auf Art. 77bis lit.