BRGE I Nr. 0006/2014 vom 24. Januar 2014 in BEZ 2014 Nr. 31 Vorliegend war geplant, von einer altrechtlichen Gesamtüberbauung mit insgesamt elf Wohnhäusern deren neun abzubrechen und die betreffenden Flächen mit neun neuen Gebäuden zu überstellen. Besagte neun Liegenschaften standen im Eigentum eines andern Eigentümers als die beiden im Bestand verbleibenden Liegenschaften. Deren Eigentümer erhob gegen die Bewilligung des Bauvorhabens Rekurs. Aus den Erwägungen: