{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2014-01-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0006-2014_2014-01-24.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0006_2014_28.pdf", "Checksum": "e750ceac9cc019e67ad7e865c7549ba9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0006/2014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 24.01.2014 BRGE I Nr. 0006/2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 24.01.2014 BRGE I Nr. 0006/2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 24.01.2014 BRGE I Nr. 0006/2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung. Weitgehende Änderung einer bestehenden altrechtlichen Gesamtüberbauung."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:06:52", "Checksum": "9c8d9dfde8732364130403d1df02e74d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 24.01.2014 BRGE I Nr. 0006/2014\nRegeste:\nArealüberbauung. Weitgehende Änderung einer bestehenden altrechtlichen Gesamtüberbauung.\n\nlänglichen, sondern einen – vergleichsweise – quadratischen, in sich\ngeschlossenen Grundriss und insgesamt sechs Geschosse (Erdgeschosse, vier\nObergeschosse, Attikagschoss) aufweist. Die Gebäude nordwestlich der\nrekurrentischen Gebäuden (B - D) bilden keinen Hof mehr, sondern sollen zu\ndiesen mehr oder minder parallel gestellt werden. Sie sind mit je einem\nErdgeschoss, drei Obergeschossen und einem Attikageschoss und jeweils der\ngleichen, hier nicht im Einzelnen wiederzugebenden Fassadengestaltung\ngeplant, während das Haus A eine sich davon abhebende, eigene\nFassadengestaltung aufweisen soll. Wesentliches Merkmal der Aussenraumgestaltung bildet eine das ganze Areal säumende, markante Baumreihe entlang\nder Strasse.\n\nIndem die Baukörper B bis D parallel zum Bestand, also zu den Gebäuden\ndes Rekurrenten gestellt werden, trägt dies unbesehen der architektonischgestalterischen Verschiedenheiten von Alt und Neu erheblich zur Einbindung\ndes Bestandes in die Überbauung bei. Hierin ist eine besondere, auf das\nÜberbauungsganze ausgerichtete Gestaltungsleistungen zu erkennen; bei einer\nÜberbauung nach der Regelbauweise wäre solches kaum zu verlangen. Mit\nden Abknickungen der Grundrisse der Gebäude B, C und D wird eine\n«Verfeinerung» dieser Baukörper geschaffen, die zu einer erhöhten Bezugnahme zu den wesentlich weniger voluminösen rekurrentischen Gebäuden\nführt. Auch dies ist als besondere Gestaltungsleistung anzuerkennen. Als\nsolche bleibt schliesslich auch die zurückhaltende, auf den Bestand abgestimmte Gesamthöhe der Gebäude B, C und D zu erwähnen.\n\nWird alsdann mit dem Baukörper und der Fassadengestaltung des Hauses\nA ein verstärkter Bezug zum Gebäude Pol.-Nr. 60 auf dem südöstlich an das\nAreal anschliessenden Grundstück Kat.-Nr. 1 geschaffen, wird damit erreicht,\ndass die bestehenden Gebäude des Rekurrenten nicht – zufolge einer allzu\nausgeprägten gestalterischen Geschlossenheit der Arealneubauten in sich – in\nihrer Erscheinung isoliert werden.\n\nWie gut die Aufgabe geglückt ist, gleichsam rund um die rekurrentischen\nGebäude herum eine diese zu einem Teil des Ganzen machende\nGesamtüberbauung zu schaffen, zeigt die Visualisierung der Gesamtansichten\nOst und West, die eine in sich austarierte Abfolge von Baukörpern erkennen\nlässt. Daran ändert auch nichts, dass die Gebäude des Rekurrenten aus einer\nandern Zeit stammen und daher einen gänzlich andern architektonischen\nAusdruck aufweisen. Lässt das Gesetz es zu, dass auch bereits überbaute\nGrundstücke in eine Arealüberbauung aufgenommen werden, können hieraus\nresultierende Unterschiede nicht per se als unzulässig betrachtet werden.\nEntscheidend ist vielmehr, dass die Neuüberbauung insgesamt so angelegt ist,\ndass der durch die Neubauten gebildete Überbauungszusammenhang klar\nerkennbar in Erscheinung tritt und die Altbauten gut in diesen integriert werden,\nwas hier vollumfänglich der Fall ist.\n\nDamit ist dem Projekt eine arealüberbauungswürdige besonders gute\nGestaltung zu attestieren. (…)\n\n5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist.\n"}