{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2014-01-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0006-2014_2014-01-24.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0006_2014_28.pdf", "Checksum": "e750ceac9cc019e67ad7e865c7549ba9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0006/2014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 24.01.2014 BRGE I Nr. 0006/2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 24.01.2014 BRGE I Nr. 0006/2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 24.01.2014 BRGE I Nr. 0006/2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung. 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Immissionen aus Bautätigkeit auszuschliessen ist nicht ein Zweck der Arealüberbauung.\n\n4.3.3 Anders wäre die Sache wohl dann einzustufen, wenn ein überbautes\noder nicht überbautes Grundstück eines Dritten erstmals in eine projektierte\noder bestehende Arealüberbauung mit einbezogen würde. Eine Bauherrschaft\nkönnte kaum das an ihr Areal anstossende Grundstück eines Dritten, etwa zur\nBeschaffung der erforderlichen Arealfläche, ohne dessen Zustimmung\nrechtswirksam in eine geplante Arealüberbauung einbeziehen. Denn das zuvor\nnoch für sich überbaubare Drittgrundstück wäre damit erstmals Teil einer\nArealüberbauung, und es gälten für das Grundstück gegenüber der\nRegelbauweise geänderte und teils strengere baurechtliche Vorgaben. Mithin\nmüsste der Dritte als (Mit-)Baugesuchsteller an der Baueingabe partizipieren,\nauch wenn auf seinem Grundstück keinerlei bauliche oder nutzungsmässige\nMassnahmen erfolgten. Dementsprechend wäre bei fehlender Mitwirkung des\nDritten das Projekt materiellrechtlich ohne dessen Grundstück zu beurteilen,\nworan es alsdann scheitern könnte; in der fehlenden Mitwirkung wäre wohl\nkaum eine bloss zivilrechtliche und damit für die Baubehörde unbeachtliche\nAngelegenheit zu erblicken (§ 317 PBG). Eine Grundlage für einen behördlich\nangeordneten Einbezug von Drittgrundstücken in Arealüberbauungen kennt das\nGesetz nicht.\n\nHier liegen die Dinge anders, indem die rekurrentischen Grundstücke\nbereits Teil einer Arealüberbauung bilden, woran offenkundig auch nichts\nändert, dass der bauliche Bestand rund um die rekurrentischen Grundstücke\nersetzt wird. Mit der angefochtenen Baubewilligung verschlechtern sich die\n- 7-\n\nrechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse für den Rekurrenten wie gesagt\nnicht. Nur die private Rekursgegnerin hat sich Einschränkungen zu unterziehen,\nindem ihr die Regelbauweise verwehrt ist, weil damit die rekurrentischen\nGebäude baurechtswidrig würden. Dass die Gesamtwirkung der Arealüberbauung unter Einbezug der rekurrentischen Gebäude zu beurteilen ist,\nbildet keinen Eingriff in schutzwürdige Interessen des Rekurrenten, sondern\neinzig eine materiellrechtliche Hürde für die private Rekursgegnerin.\n\n4.4 Dass die geplante Neuüberbauung im Verein mit dem verbleibenden\nBestand auf den rekurrentischen Grundstücken allein das geltende Recht\neinzuhalten hat, ergibt sich schon daraus, dass nach dem Gesagten insgesamt\neine neue Arealüberbauung vorliegt. Der Baubewilligung von 1953 zu Grunde\nliegende Vorschriften und der gemäss jener Bewilligung im Grundbuch\nangemerkte Gesamtüberbauungsrevers, dem nunmehr jede Grundlage fehlt,\nspielen keine Rolle mehr. Dass die Anmerkung bislang offenbar nicht gelöscht\nwurde, ist unerheblich, hat sie doch bloss deklaratorische Bedeutung (vgl. RB\n1989 Nr. 71). Zu bemerken bleibt, dass die Nichtlöschung rechtlich keinen Sinn\nergibt. Geltung hat nunmehr der neue Arealüberbauungsrevers gemäss\nDispositiv-Ziffern II.B.1.b und II.B.5 des angefochtenen Entscheides. Die\nAnforderungen an die Grundstücksmindestfläche sind unstrittig erfüllt. Demnach\nist nur mehr zu prüfen, ob die aus alten und neuen Teilen zusammengesetzte\nArealüberbauung die Vorschrift von § 71 Abs. 1 und 2 PBG einhält.\n\n4.4.1 Diese Vorschrift lautet: Die Bauten und Anlagen sowie deren\nUmschwung müssen besonders gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet\nund ausgerüstet sein (Abs. 1). Bei der Beurteilung sind insbesondere folgende\nMerkmale zu beachten: Beziehung zum Ortsbild sowie zur baulichen und\nlandschaftlichen Umgebung; kubische Gliederung und architektonischer\nAusdruck der Gebäude; Lage, Zweckbestimmung, Umfang und Gestaltung der\nFreiflächen; Wohnlichkeit und Wohnhygiene; Versorgungs- und Entsorgungslösung; Art und Grad der Ausrüstung (Abs. 2).\n\nBesagte Vorschrift enthält mit Abs. 2 einen – nicht abschliessenden –\nKriterienkatalog. Soweit unmittelbar auf die Generalklausel von § 72 Abs. 1\nPBG abzustellen ist, müssen besondere, dem Überbauungsganzen dienende\nund damit arealüberbauungstypische Gestaltungsleistungen vorliegen, damit\nvon einer besonders guten Gestaltung gesprochen werden kann. (…)\n\n4.4.3 Wie vorstehend bereits angesprochen, zeichnet sich die bisherige\nArealüberbauung unter anderem durch eine Hofsituation aus, wobei die\nrekurrentischen Gebäude den südöstlichen Abschluss und drei weitere\nzusammengebaute Gebäude den übrigen Abschluss des Hofes bilden. Dasjenige entlang der Strasse ist das längste Gebäude, das dergestalt den Hof\ngegen die Strasse hin weitgehend abschliesst. Südöstlich der rekurrentischen\nGebäude, also ausserhalb der Hofsituation, steht entlang der Strasse ein\nweiteres zur heutigen Arealüberbauung gehörendes zusammengebautes\nGebäude.\n\nDieses soll durch das Solitärgebäude Haus A ersetzt werden, das\ngegenüber dem Bestand von der Strasse weggerückt wird und nicht mehr einen\n- 8-\n\n"}