{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2014-01-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0006-2014_2014-01-24.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0006_2014_28.pdf", "Checksum": "e750ceac9cc019e67ad7e865c7549ba9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0006/2014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 24.01.2014 BRGE I Nr. 0006/2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 24.01.2014 BRGE I Nr. 0006/2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 24.01.2014 BRGE I Nr. 0006/2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung. 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Seiner Sachdarstellung\nzufolge bemühte er sich um ein gemeinsames Vorgehen mit der privaten\nRekursgegnerin und waren Ansätze hierzu vorhanden, die dann allerdings –\naus welchen Gründen auch immer – nicht von Erfolg gekrönt wurden.\n\n4.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich aus den Bestimmungen über\ndas baurechtliche Verfahren (§§ 309 ff. PBG und Bauverfahrensverordnung\n[BVV]) für Fälle wie den vorliegenden kein Zustimmungserfordernis ergibt.\nNamentlich entfällt die Anwendbarkeit der – ohnehin nur eine Ordnungsvorschrift bildenden – Bestimmung von § 310 Abs. 3 PBG in Verbindung mit § 5\nlit. m BVV, welche Vorschriften ein Zustimmungserfordernis von am Baugrundstück zivilrechtlich (Mit-)Berechtigten zur Einreichung einer Baueingabe\n- 5-\n\nstatuieren, ist doch die private Rekursgegnerin über ihre Grundstücke\nzivilrechtlich alleinverfügungsberechtigt. Im Übrigen wird vom Rekurrenten zu\nRecht auch nicht etwa geltend gemacht, dass die Neuüberbauung die\nverbleibende Ausnützung auf seinen Grundstücken schmälere. Wäre dies\nanders, hätte es selbstverständlich einer Ausnützungsübertragung und damit\nder Mitwirkung des Rekurrenten bedurft.\n\n4.3.2 Die Berufung des Rekurrenten auf Art. 4 des Raumplanungsgesetzes\n(RPG) geht fehl. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sorgen die mit den\nPlanungsaufgaben betrauten Behörden dafür, dass die Bevölkerung bei\nPlanungen in geeigneter Weise mitwirken kann. Vorliegend geht es indes nicht\num einen Akt der Planung (und der Nachbar ist auch nicht «die Bevölkerung»),\nsondern um die Ersetzung einer alten durch eine neue Arealüberbauung unter\nBeibehaltung von zwei Gebäuden, was Gegenstand einzig eines baurechtlichen\nVerfahrens ist.\n\nAnders als etwa beim Gestaltungsplan (§§ 83 ff. PBG) werden bei der\nArealüberbauung die bau- und planungsrechtlichen Grundlagen nicht geändert,\nsondern es ergeben sich diese unverändert aus der Grundordnung gemäss\nBau- und Zonenordnung, woran auch nichts ändert, dass die Arealüberbauung\nbegrifflich von der «Regelbauweise» unterschieden wird. Insoweit liegt keine\nder Allgemeinverbindlicherklärung eines privaten Gestaltungsplans (§ 85 Abs. 2\nPBG) vergleichbare Situation vor.\n\nZwar dürfen durch die Allgemeinverbindlicherklärung eines privaten Gestaltungsplans keine schutzwürdigen Interessen der andern Grundeigentümer\nverletzt werden. Indes wäre, würde vorliegend eine Analogie zu dieser\nEinschränkung angenommen, sogleich festzustellen, dass mit der geplanten\nArealüberbauung unter Belassung der rekurrentischen Gebäude dieses Verbot\nnicht tangiert wird; dies nach Massgabe folgender Erwägungen:\n\nDer Nachteil, dass die rekurrentischen Gebäude zufolge Übergeschossigkeit widerrechtlich werden, entstünde nur dann, wenn auf den\nübrigen Arealgrundstücken nach der Regelbauweise gebaut würde, weil die\nrekurrentischen Grundstücke alsdann schon wegen ihrer zu geringen Fläche\n(1540 m2) selbständig keine Arealüberbauung mehr bilden könnten. Indes\nwerden die übrigen Arealgrundstücke gerade nicht nach der Regelbauweise\nüberbaut. Eben deswegen, weil die rekurrentischen Gebäude mit der Regelbauweise auf den übrigen Arealgrundstücken widerrechtlich würden, wäre dies\nbaurechtlich denn auch klar unzulässig, und zwar auch dann, wenn der\nRekurrent dem zustimmte, dürfen doch bauliche Massnahmen selbstredend\nkeine Baurechtswidrigkeit zur Folge haben.\n\nDie Gebäude des Rekurrenten werden auch nach der Realisierung des\nangefochtenen Projekts Teil einer ausnützungsmässig privilegierten Arealüberbauung bilden. Dementsprechend werden sie auch dannzumal unter\nInanspruchnahme des Arealüberbauungsbonus ersetzt werden können. Die\nEinschränkung, dass eine Neuüberbauung der rekurrentischen Grundstücke\nden strengeren Gestaltungsanforderungen von § 71 Abs. 2 PBG genügen\nmuss, besteht bereits heute. Auch die der Arealüberbauung eigene Form der\n- 6-\n\nAusnützungsberechnung greift schon heute Platz, und das Areal wurde bereits\nbisher mit einem Arealüberbauungsrevers – dem einschränkenderen\naltrechtlichen aus dem Jahre 1953 – erfasst. Mit der angefochtenen Baubewilligung ändern oder verschlechtern sich die in Betracht stehenden Rechtsverhältnisse für den Rekurrenten demnach nicht.\n\nAuch faktisch werden durch den Alleingang der privaten Rekursgegnerin\ndie baulichen Möglichkeiten des Rekurrenten – in Frage stehen insbesondere\ndie gestalterischen Möglichkeiten – nicht geringer, indem der Rekurrent nun\nseinerseits im Alleingang projektieren kann. Wie sich nachfolgend ergeben wird,\nkönnen sehr unterschiedliche Architekturen innerhalb derselben Arealüberbauung als mit den Gestaltungsanforderungen von § 71 PBG vereinbar\nbetrachtet werden. Schliesslich erfährt die Umgebung der rekurrentischen\nGrundstücke baulich eine Aufwertung; die zu beseitigenden Gebäude wirken\neher etwas heruntergekommen.\n\nOb eine gemeinsame Lösung für den Rekurrenten wirtschaftlich vorteilhafter gewesen wäre, ist baurechtlich zur Gänze unerheblich.\n\n"}