{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2014-01-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0006-2014_2014-01-24.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0006_2014_28.pdf", "Checksum": "e750ceac9cc019e67ad7e865c7549ba9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0006/2014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 24.01.2014 BRGE I Nr. 0006/2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 24.01.2014 BRGE I Nr. 0006/2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 24.01.2014 BRGE I Nr. 0006/2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung. 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Es spotte jeglicher rechtsstaatlicher Grundsätze, wenn dies ohne\njeden Einbezug des Rekurrenten möglich sei. Der Rekurs sei schon deswegen\ngutzuheissen. Es gebe keinen Grund, das Interesse der privaten Rekursgegnerin gegenüber jenem des Rekurrenten zu privilegieren. Im Gegenteil, die\nRekursgegnerin habe freiwillig die geltende Überbauungsordnung akzeptiert\nund damit auch den Umstand, dass sie diese nicht ohne das Einverständnis\nund die Mitwirkung des Rekurrenten wieder ändern könne. Andernfalls würde\ndies bei einem Rechtsmittelentscheid zu Gunsten der Rekursgegnerin\nbedeuten, dass diese bauen dürfe, wie sie wolle, der Rekurrent sich jedoch bei\neiner künftigen Bautätigkeit den Bauten der Rekursgegnerin anzupassen habe.\nEine solche Privilegierung sei im Lichte der bestehenden Arealüberbauung\nnicht gerechtfertigt.\n\n4.1 Das Planungs- und Baugesetz regelt die Arealüberbauung in den §§ 69\nff. PBG. Danach kann die Bau- und Zonenordnung in den Bauzonen allgemein,\nzonen- oder gebietsweise Arealüberbauungen zulassen. Dabei sind Mindestarealflächen festzulegen (§ 69 PBG). Die Bestimmungen von § 71 Abs. 1 und 2\nbefassen sich mit Gestaltung sowie Ausstattung und Ausrüstung von Bauten,\nAnlagen und Umschwung einer Arealüberbauung. Arealüberbauungen können\nauch bereits überbaute Grundstücke umfassen, wenn die Überbauung als\nGanzes den Anforderungen genügt (Abs. 3).\n\nDie Bestimmung von § 72 PBG umschreibt unter dem Randtitel\n«Besondere Bauvorschriften» die kommunalen Legiferierungsmöglichkeiten\nbetreffend Arealüberbauungen. § 73 PBG befasst sich mit der «Sicherung»\n(Randtitel) der Arealüberbauung. Nach Abs. 1 setzt die baurechtliche Bewilligung einer Arealüberbauung eine vollständige Baueingabe voraus. Nach Abs. 2\nsind mit der baurechtlichen Bewilligung Nebenbestimmungen zu verbinden,\ndass während des Bestandes der bewilligten Überbauung das Areal weder\nstärker ausgenützt noch wesentlich anders als nach den bewilligten Plänen\nüberbaut wird (lit. a) und dass die Freiflächen und sonstigen Umgebungsanlagen sowie die Ausstattungen und Ausrüstungen dem plangemässen Zweck\nerhalten bleiben (lit. b).\n\nDie Stadt Zürich hat die Arealüberbauung in Art. 8 BZO geregelt. Danach\nsind Arealüberbauungen in allen Wohnzonen, ausgenommen der Zone W2b,\nsowie in allen Zentrumszonen und Zonen für öffentliche Bauten zulässig (Abs.\n1). Die Arealfläche muss mindestens 6000 m2 betragen (Abs. 2). Innerhalb der\nArealüberbauung gelten für die Grenz- und Gebäudeabstände die kantonalen\nAbstandsvorschriften. Gegenüber Grundstücken und Gebäuden ausserhalb der\nArealüberbauung sind die zonengemässen Abstände einzuhalten (Abs. 3). Die\n- 4-\n\nzonengemässe Vollgeschosszahl darf in den zweigeschossigen Wohnzonen\nauf drei und in den übrigen Zonen auf sieben Vollgeschosse erhöht werden. Die\nmaximale Gebäudehöhe beträgt in den zweigeschossigen Wohnzonen 11,5 m\nund in den übrigen Zonen 25 m (Abs. 4). Schliesslich regelt Abs. 5 die\nBerechnung der für Arealüberbauungen geltenden Ausnützungsziffer.\n\nSinn und Zweck der Arealüberbauung ist es, im Gegenzug zur Gewährung\neiner im privaten Interesse liegenden erhöhten baulichen Ausnützung eine im\nöffentlichen Interesse liegende bessere Überbauungsqualität zu erzielen.\n\n4.2 Die Vorinstanz hat die projektierten Gebäude wie gesagt als Teil einer\nArealüberbauung bewilligt. Mithin lässt sich fragen, ob eine Änderung der\nbestehenden Gesamtüberbauung oder aber eine neue Arealüberbauung unter\nEinbezug zweier Altbauten vorliegt. Der alte Bestand soll bis auf zwei Gebäude\nbeseitigt und durch neun neue Gebäude ersetzt werden. Alt und Neu stehen\nsomit im Verhältnis von zwei zu neun, oder, wenn nicht von den einzelnen\nGebäuden, sondern von den Gebäudekomplexen ausgegangen wird, von eins\nzu vier. Die neuen Gebäude weisen, da 60 Jahre jünger, eine andere\nGestaltung auf, und sie sollen zudem auch gänzlich anders angeordnet werden,\nindem die bisherige Hofbildung durch eine Parallelstellung der Gebäude ersetzt\nwird. Mit diesen baulichen Massnahmen geht die Identität der bisherigen\nÜberbauung offenkundig zur Gänze verloren. Dementsprechend ist nicht von\nder Änderung einer bestehenden Gesamtüberbauung auszugehen, wie dies die\nVorinstanz zu Grunde zu legen scheint, sondern von einer neuen\nArealüberbauung unter Einbezug von zwei Altbauten. Arealüberbauungen\nkönnen auch bereits überbaute Grundstücke umfassen (§ 71 Abs. 3 PBG).\nDass überbaute Grundstücke in eine Arealüberbauung einbezogen werden, die\nschon zuvor Teil einer im Übrigen zur Beseitigung vorgesehenen Arealüberbauung waren, wird weder vom Wortlaut noch von Sinn und Zweck der\nBestimmung von § 71 Abs. 3 PBG ausgeschlossen. Insoweit steht dem\nangefochtenen Projekt nichts entgegen.\n\n"}