{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2014-01-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0006-2014_2014-01-24.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0006_2014_28.pdf", "Checksum": "e750ceac9cc019e67ad7e865c7549ba9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0006/2014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 24.01.2014 BRGE I Nr. 0006/2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 24.01.2014 BRGE I Nr. 0006/2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 24.01.2014 BRGE I Nr. 0006/2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung. Weitgehende Änderung einer bestehenden altrechtlichen Gesamtüberbauung."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:06:52", "Checksum": "9c8d9dfde8732364130403d1df02e74d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 24.01.2014 BRGE I Nr. 0006/2014\nRegeste:\nArealüberbauung. Weitgehende Änderung einer bestehenden altrechtlichen Gesamtüberbauung.\n\nBRGE I Nr. 0006/2014 vom 24. Januar 2014 in BEZ 2014 Nr. 31\n\nVorliegend war geplant, von einer altrechtlichen Gesamtüberbauung mit\ninsgesamt elf Wohnhäusern deren neun abzubrechen und die betreffenden\nFlächen mit neun neuen Gebäuden zu überstellen. Besagte neun\nLiegenschaften standen im Eigentum eines andern Eigentümers als die beiden\nim Bestand verbleibenden Liegenschaften. Deren Eigentümer erhob gegen die\nBewilligung des Bauvorhabens Rekurs.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Dem vorliegend zu entscheidenden Streit liegt folgender Sachverhalt zu\nGrunde: Am 23. Oktober 1953 erteilte die Baubehörde gestützt auf die Bau- und\nZonenordnung von 1946 (BauO1946) die Bewilligung für eine\nGesamtüberbauung mit insgesamt elf Wohnhäusern, teils zu zweien und teils\nzu dreien zusammengebaut (Pol.-Nrn. 36-58, je die geraden Nummern, ohne\ndie Nummer 54). Jene Gebäude wurden allesamt mit vier statt nur mit nach\ndamaliger Regelbauweise erlaubten drei Vollgeschossen bewilligt; dies u.a.\ngestützt auf Art. 77bis lit. a BauO1946, wonach eine Überschreitung der\nzonengemässen Geschosszahl bewilligt werden konnte, sofern dadurch eine\nstädtebaulich und architektonisch bessere Lösung erzielt wurde. Von der\nBauherrschaft wurde in jener Bewilligung eine öffentlich-rechtliche Anmerkung\nim Grundbuch verlangt, wonach sich der jeweilige Grundeigentümer\nverpflichtet, das Grundstück nicht stärker als nach den mit dem Bauentscheid\nbewilligten Plänen baulich auszunützen.\n\nNunmehr sollen sämtliche sich in der Hand der privaten Rekursgegnerin\nbefindenden Gebäude, also alle ausser den Gebäuden Pol.-Nrn. 50 und 52,\nabgebrochen und die betreffenden Arealflächen mit neun neuen Gebäuden\nüberstellt werden. Von diesen ist das Haus A als Solitär geplant, während die\nübrigen in geschlossener Bauweise erstellt werden sollen (Gebäudekomplexe B\n- D; einer mit zwei Gebäuden und zwei mit drei Gebäuden). Demgegenüber\nbleiben die im Eigentum des Rekurrenten stehenden Gebäude Pol.-Nrn. 50 und\n52 unverändert.\n\nSämtliche streitbetroffenen Grundstücke liegen nach der geltenden Bauund Zonenordnung (BZO) in der Wohnzone W 3. Das Haus A ist mit einem\nErdgeschoss, einem Attikagschoss und vier Obergeschossen geplant und die\nHäuser B - D je mit einem Erdgeschoss, einem Attikageschoss und drei\nObergeschossen. Die Vorinstanz hat die projektierten Gebäude als Teil einer\nArealüberbauung bewilligt. (…)\n- 2-\n\n3.1 Der Rekurrent macht in der Rekursschrift im Wesentlichen geltend, (…)\nnachdem seine Liegenschaften nicht in das Baugesuch einbezogen worden\nseien und als viergeschossige und damit nach der Regelbauweise\nbaurechtswidrige Gebäude bestehen blieben, könne die altrechtliche\nGesamtüberbauung nicht aufgelöst werden und müsse als solche\nweiterbestehen. Zudem behalte auch die frühere Ausnützungsbeschränkung\nihre Gültigkeit.\n\nNach der Praxis der Rekursinstanz und des Verwaltungsgerichtes behalte\nder im Grundbuch noch immer angemerkte Arealüberbauungsrevers nach wie\nvor seine gesetzliche Grundlage und sei nach wie vor gültig. Bauliche\nMassnahmen verstiessen damit gegen diese Nebenbestimmung, wenn die\nGrundstücke auf dem Areal wesentlich weitergehend ausgenützt würden und\nden damals bewilligten Plänen widersprächen. Gemäss Baubewilligung seien\ndie Grundstücke heute mit 5504 m2 anrechenbarer Geschossfläche überbaut,\nwährend nunmehr eine Gesamtfläche von rund 8855 m 2 projektiert sei. Gemäss\nBaugesuch betrage die Ausnützungsziffer des Bestandes 73 Prozent. Diese\ndürfe gemäss dem Revers der früheren Baubewilligung nicht überschritten\nwerden. Daher sei die Baubewilligung aufzuheben. Diesen Verstoss habe sich\ndie private Rekursgegnerin selber zuzuschreiben. Denn hätte sie den\nRekurrenten mit seinen Grundstücken in die Planung mit einbezogen, hätten\nalle Gebäude abgebrochen werden können und es wäre möglich gewesen,\ngemeinsam eine neue Arealüberbauung nach neuem Recht zu planen, welcher\nder Arealüberbauungsbonus von Art. 8 Abs. 5 BZO zu Gute kommen würde.\n\nEs sei davon auszugehen, dass die Bestimmung von § 73 Abs. 2 lit. a PBG\nauch hier gelte. Schon die Anordnung und die Lage der einzelnen Gebäude sei\nGegenstand der damals bewilligten Pläne. Auch die Voraussetzungen von Art.\n77 und 77bis BauO1946 seien damals erfüllt gewesen. Damit sei das\nangefochtene Projekt nicht nur auf Grund der übermässigen Ausnützung nicht\nbewilligungsfähig, sondern auch, weil es nicht das gesamte Areal erfasse.\nZudem sollten die einzelnen Häuserzeilen auf dem Areal nunmehr quer statt\nlängs angeordnet werden. Damit liege eine wesentlich andere Überbauung als\nim Jahre 1953 bewilligt vor. Die gute Lösung, die damals bewilligt worden sei,\nwerde nun, da bei beiden Liegenschaften des Rekurrenten inmitten des Areals\nnicht an der neuen Arealüberbauung teilhätten, komplett aufgebrochen und\nihres Gehaltes entleert.\n\nAuch sonst sei das Projekt nicht bewilligungsfähig. (…) Dass inmitten eines\nAreals zwei von elf Bauten aus den 1950er-Jahren bestehen blieben und\nrundum Neubauten errichtet werden sollten, könne per se nicht als gute\nGestaltung und als gute architektonische und städtebauliche Lösung betrachtet\nwerden. Eine solche Veränderung, die nicht alle Liegenschaften des Areals\numfasse, laufe diametral dem Prinzip des besonderen Zusammenhangs\nzwischen den einzelnen Grundstücken einer Arealüberbauung zuwider. Das\nAreal werde auseinander gerissen und bilde keine Einheit mehr. Die\nLiegenschaften des Rekurrenten stünden wie Fremdkörper inmitten des Areals.\nEine genügende Begründung sei dem angefochtenen Entscheid nicht zu\nentnehmen; vielmehr lasse es die Vorinstanz mit der Formulierung, dass der\nErsatzneubau mit drei Gebäudezeilen und einem Solitär auf den Bestand\n- 3-\n\n"}