untersagt ist, sondern lediglich in Absprache mit der Kantonsarchäologie geplant und von dieser begleitet werden muss. Diese Begleitung dürfte es der Bauherrschaft erleichtern, gegebenenfalls den geforderten Nachweis zu erbringen, dass das Schutzobjekt mit solchen Massnahmen nicht beeinträchtigt wird. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist.