Auch das von der Rekurrentin in der Duplik genannte Beispiel der Grabungen bei der Realisierung des Hotels Widder am Rennweg kann nicht dazu führen, vorliegend in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen und Notgrabungen zu verlangen. Anders als beim Hotel Widder geht es hier nicht um den Umbau und die Neunutzung eines ganzen Gebäudekomplexes. Die Rekurrentin verfügt bereits heute über zwei Ladengeschosse im Hinterhofbereich. Die Nutzung dieses Bereiches ist damit gewährleistet, was die Schutzmassnahme als zumutbar ausweist. Im Übrigen ist die Massnahme immerhin insoweit flexibel formuliert, als die Entfernung, Sanierung oder Erneuerung der bestehenden Bodenplatte nicht vor vornherein