statt die Gegenstände zu bergen, was stets mit der Zerstörung der Fundschicht verbunden ist. Die Eignung eines solchen Vorgehens kann nicht ernstlich in Frage gestellt werden. So vorzugehen hält sich vorliegend innerhalb des Ermessens der Behörde. Eine Notgrabung wäre mit erheblichen Kosten für Feldarbeit, Auswertung und Publikation der Ergebnisse verbunden, die aufzubringen im Licht der Schwere der Eigentumseinschränkung (dazu nachfolgend) nicht verlangt werden kann. Dass im Bereich des archäologisch inventarisierten Stadtgebietes teilweise auch anders vorgegangen wird, ändert an alldem nichts.