Dem vorstehend Gesagten zufolge war entgegen der Auffassung der Rekurrentin nicht das Vorhandensein «bedeutender Gegenstände», sondern archäologisch relevanter Schichten nachzuweisen. Die rekurrentischen Vorbringen vermögen den geglückten Nachweis nicht in Frage zu stellen. Der Wert der nachgewiesenen archäologischen Schichten kann auch nicht mit der Feststellung bezweifelt werden, dass sich entsprechende Schichten über den ganzen Lindenhofhügel erstreckten, würde doch diesfalls die Unterschutzstellung nachgewiesener archäologischer Schichten innerhalb eines archäologisch gleichwertigen Gebietes regelmässig entfallen, was offenkundig unhaltbar wäre.