Gründe, diese Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen, sind nicht zu erkennen. Die vorgenommenen Probebohrungen wurden fachmännisch durchgeführt und erweisen sich als ausreichend. Weitere Abklärungen waren nicht erforderlich. Dies schon für sich betrachtet und alsdann namentlich auch mit Blick auf den grösseren geschichtlichen und archäologischen Kontext, welcher selbstredend in die Betrachtung mit einzubeziehen ist. Dem vorstehend Gesagten zufolge war entgegen der Auffassung der Rekurrentin nicht das Vorhandensein «bedeutender Gegenstände», sondern archäologisch relevanter Schichten nachzuweisen.