Sie sind damit zumindest inventarfähig (§ 203 Abs. 2 PBG). Ob und inwieweit für die Anordnung grundeigentümerverbindlicher Schutzmassnahmen weitere Abklärungen erforderlich sind, ist im Einzelfall zu entscheiden und kann hier offenbleiben. Vorliegend geht es nicht um die Unterschutzstellung eines archäologischen Gebietes, sondern um lokal begrenzte archäologische Schichten mit ihren Fundstücken.