7.3 Mit Bezug auf den Begriff der Gebiete von archäologischer Bedeutung ist zunächst festzustellen, dass dieser einen räumlich grösseren Bereich impliziert. Alsdann erscheint es naheliegend, auch schon blosse, wenn auch stets hinreichend erhärtete «Verdachtsgebiete», Gebiete also, in denen archäologische Schichten begründet zu vermuten sind, als Gebiete von archäologischer Bedeutung einzustufen. Auch solchen Verdachtsgebieten muss der erforderliche Schutz zukommen. Sie sind damit zumindest inventarfähig (§ 203 Abs. 2 PBG).