Mithin kann es einer Unterschutzstellung auch nicht entgegen stehen, wenn zwar auf Grund von Bodenuntersuchungen die archäologischen Schichten erstellt, zufolge Verzichts auf Bergung die Gegenstände in den Schichten aber nur ansatzweise bekannt sind. Die Belassung der Gegenstände in den Schichten ist in aller Regel unvermeidbar mit eingeschränkter Kenntnis über diese verbunden.