Nicht erst der – geborgene – Gegenstand selber ist Schutzobjekt. Bei anderem Verständnis schüfen Gesetz und Verordnung den Zwang, die Gegenstände entweder unter Zerstörung der Schichten zu bergen oder aber auf Schutzmassnahmen zu verzichten. Solches wäre zur Gänze sachfremd, ja unsinnig und kann daher weder als gesetzgeberische Absicht noch als Normzweck unterstellt werden.