7.2 Zwar bezieht sich das Gesetz auf die ortsgebundenen «Gegenstände», und in der Verordnung werden diese (nicht abschliessend) einzeln aufgezählt. Dessen ungeachtet ist nicht zu übersehen, dass die Erhaltung archäologisch relevanter Gegenstände zu einem ganz erheblichen Teil auf ihrer Belassung im Boden («Bodenarchiv») beruht. Schutzobjekt können somit auch die archäologischen Schichten selber mit den ihnen inhärenten, archäologisch erheblichen Gegenständen sein. Der Begriff der ortsgebundenen Gegenstände darf mit andern Worten nicht allzu eng verstanden werden. Nicht erst der – geborgene – Gegenstand selber ist Schutzobjekt.