andere bewegliche Objekte aus früheren Zeiten, die ausserhalb solcher Schichten anfielen, gestützt auf § 203 Abs. 1 lit. d PBG unter Schutz zu stellen, selbst wenn es sich hierbei um Objekte handelte, die als Teil archäologischer Schichten ohne weiteres schutzwürdig wären. Hingegen kann entgegen der von der Rekurrentin in der Duplik erfolgten Äusserung nicht gesagt werden, die Gegenstände müssten eine «besonders enge Beziehung» zu einem Ort haben, wie dies beispielsweise bei Grabbeigaben der Fall sei. Auch zufällig den Schichten inhärente Gegenstände können ortsgebunden sein.