Aus dieser Umschreibung ergibt sich, dass es sich bei den ortsgebundenen Gegenständen erstens um Zeugnisse menschlicher Tätigkeiten, also nicht um Hervorbringungen der Natur handelt, und dass diese Gegenstände zweitens aus – vom Verordnungsgeber sehr weit umschrieben – «früheren Zeiten» stammen müssen. Die «Gegenstände» müssen zwar regelmässig «ortsgebunden» sein. Dies heisst aber nicht, dass sie zwingend von Anfang an dauerhaft mit dem Boden verbunden gewesen sein müssen, fallen doch auch Keramik, Schmuck, Werkzeuge und Textilien, also bewegliche Sachen unter die ortsgebundenen Gegenstände.