Von den im Gesetz genannten Schutzobjekten – vorgeschichtliche und geschichtliche Stätten, ortsgebundene Gegenstände, Gebiete von archäologischer Bedeutung – sind auf Verordnungsstufe einzig die ortsgebundenen Gegenstände näher umschrieben. Als solche gelten «Zeugnisse menschlicher Tätigkeiten aus früheren Zeiten wie Siedlungs- und Baureste, Gräber, Brandschichten, Werkgruben, Befestigungen, Keramik, Schmuck, Werkzeuge, Textilien und andere archäologische Fundstücke».