6.2 Bei sich auf § 203 PBG stützenden Anordnungen kommt der Behörde, von der die Anordnung ausgeht, eine gewisse Entscheidungsfreiheit zu. Solche Anordnungen sind insoweit mit Zurückhaltung zu überprüfen, als die Beurteilung mit einem spezifischen Fachwissen verbunden ist. Das Bundesgericht räumt den Verwaltungsbehörden bei der Beurteilung technischer Probleme bzw. ausgesprochener Fachfragen einen eigenständigen Beurteilungsspielraum ein, der als «technisches Ermessen» bezeichnet wird (Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. A., 2014, § 20 Rz. 80 f.). Solche «ausgesprochenen Fachfragen» können sich namentlich im Kontext mit der Bestimmung von § 203 Abs. 1 lit.