6.1 Gesetzliche Grundlage der angefochtenen Unterschutzstellung bildet die Bestimmung von § 203 Abs. 1 lit. d PBG. Danach sind vorgeschichtliche und geschichtliche Stätten und ortsgebundene Gegenstände sowie Gebiete von archäologischer Bedeutung Schutzobjekte. - 4- Ortsgebundene Gegenstände im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. d PBG sind Zeugnisse menschlicher Tätigkeiten aus früheren Zeiten wie Siedlungs- und Baureste, Gräber, Brandschichten, Werkgruben, Befestigungen, Keramik, Schmuck, Werkzeuge, Textilien und andere archäologische Fundstücke (§ 24 Abs. 4 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung [NHV]).