Auf diese Weise könnten auch die Interessen der Rekurrentin gebührend berücksichtigt werden. Sie könnte ihr Vorhaben, das ihr sehr wichtig sei, voraussichtlich verwirklichen. Nur wenn aussergewöhnliche Funde angetroffen würden, welche als ortsgebundene Gegenstände von archäologischer Bedeutung zu würdigen wären, müsste allenfalls geprüft werden, ob diesbezüglich weitergehende Schutzmassnahmen erforderlich wären. 5.2 Das Amt für Raumentwicklung hält in seinem Mitbericht fest, die angeordnete Unterschutzstellung sei angesichts der Bedeutung der Fundstelle gerechtfertigt und im vorgesehenen Umfang verhältnismässig.