Selbst wenn irgendwie ein öffentliches Interesse begründet werden könnte, bedeutete dies noch keineswegs, dass die integrale Unterschutzstellung auch verhältnismässig wäre. Bereits die Eignung der Massnahme sei nicht ersichtlich. Sollten weitere Erkenntnisse über die Entwicklung von Zürich aus allfälligen archäologischen Überresten im Grundstück der Rekurrentin gewonnen werden, müssten Ausgrabungen vorgenommen werden. Solange die vorhandene Bodenplatte im Hinterhofbereich bestehen bleibe, sei völlig unklar, was für archäologische Überreste sich unter dieser Bodenplatte befänden. Die integrale Unterschutzstellung sei aber auch nicht erforderlich.