Sofern wider Erwarten davon auszugehen sei, dass es sich beim Hinterhof des Grundstücks um ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. d PBG handle, bestehe eine gesetzliche Grundlage für Schutzmassnahmen. Die Frage sei jedoch, welches öffentliche Interesse an der integralen Unterschutzstellung bestehen solle. Die Vorinstanz erwähne eine grosse geschichtliche Bedeutung der archäologischen Schichten im Hinterhofbereich des Grundstücks. Allerdings wisse sie ja nicht, was sich in diesen Schichten finden lasse und ob den Fundstücken tatsächlich eine grosse geschichtliche Bedeutung zukomme.