Eine integrale Unterschutzstellung des Untergrunds im Hinterhofbereich des rekurrentischen Grundstücks stelle eine gewichtige Eigentumsbeschränkung dar. Solche Eigentumsbeschränkungen seien nur zulässig, wenn - 3- sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen könnten, ein öffentliches Interesse bestehe und die Beschränkung verhältnismässig sei.