Es werde bestritten, dass diese Erkenntnisse genügten, um Teile des Grundstücks der Rekurrentin als Gebiet von archäologischer Bedeutung und damit als Schutzobjekt zu bezeichnen. Bei Bohrungen im ganzen Gebiet der Hügelkuppe des Lindenhofs und dessen Westhangs dürften vergleichbare Ergebnisse resultieren. Selbst wenn die bisherigen Kenntnisse genügten, um von einem Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. d PBG auszugehen, bedeute dies noch keineswegs, dass die angeordnete integrale Unterschutzstellung zulässig wäre.