d PBG ortsgebundene Gegenstände von archäologischer Bedeutung unter Schutz zu stellen. Dies wäre nur dann möglich, wenn das Vorhandensein solcher Gegenstände nachgewiesen wäre. Es stelle sich somit die Frage, ob ein Gebiet von archäologischer Bedeutung vorliege. Das Gesetz umschreibe nicht näher, was darunter zu verstehen sei. Die kantonale Rechtsprechung äussere sich hierzu ebenfalls nicht. Auch den Ausführungen der Vorinstanz lasse sich hierzu nichts entnehmen.