Vorhandensein bedeutender Gegenstände nachzuweisen und diese näher zu umschreiben. In ihrer Beschreibung erwähne sie denn auch einzig Gussgruben und Öfen der Giesserei der Familie Füssli. Den Erwägungen könne aber entnommen werden, dass es sich um reine Vermutungen handle. So führe die Vorinstanz aus, Fragmente von gerundeten Tonformen aus einem Bohrkern würden nahe legen, dass im Boden noch Überreste der Werkstatt (Gussgruben, Öfen) erhalten seien. Eine derartige Vermutung genüge aber offenkundig nicht, um gestützt auf § 203 Abs. 1 lit. d PBG ortsgebundene Gegenstände von archäologischer Bedeutung unter Schutz zu stellen.