Zur «Altstadt» im Sinne dieser beiden Inventareinträge gehören auch die Grundstücke am Rennweg einschliesslich des vorliegend streitbetroffenen. 5.1 Die Rekurrentin macht geltend, die Vorinstanz nenne nicht ausdrücklich, um was für ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. d PBG es sich handeln solle. Eine vorgeschichtliche oder geschichtliche Stätte liege aber auf jeden Fall nicht vor. Die Absicht der Vorinstanz könne es einzig gewesen sein, ortsgebundene Gegenstände oder ein Gebiet von archäologischer Bedeutung unter Schutz zu stellen.