Ohne vorgängige Zustimmung der Baudirektion darf die bestehende Bodenplatte nicht entfernt und es dürfen keine Bodeneingriffe vorgenommen werden. Eine Sanierung oder Erneuerung der Bodenplatte muss in Absprache mit der Kantonsarchäologie geplant und von dieser begleitet werden. Die Bauherrschaft hat in diesem Fall zudem den Nachweis zu erbringen, dass das Schutzobjekt nicht beeinträchtigt wird.» 4. Bislang ist das streitbetroffene Grundstück einzig inventarmässig erfasst (§ 203 Abs. 2 PBG); dies wie folgt: