3. Die angefochtene Schutzanordnung lautet wie folgt: «Die umfangreiche Schichtabfolge mit Siedlungsresten aus der Spätlatènezeit, der Römerzeit und dem Mittelalter sowie Einrichtungen der neuzeitlichen Giesserei der Familie Füssli (Gussgruben, Öfen) im Hinterhofbereich des Grundstückes Kat.-Nr. 1 ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. d des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und wird gemäss § 205 lit. c PBG unter Schutz gestellt. Ohne vorgängige Zustimmung der Baudirektion darf die bestehende Bodenplatte nicht entfernt und es dürfen keine Bodeneingriffe vorgenommen werden.