{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2016-01-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0005-2016_2016-01-15.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0005_2016_2.pdf", "Checksum": "948ae67edb69bfbf2ace5a68dbc6d37e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0005/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 15.01.2016 BRGE I Nr. 0005/2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 15.01.2016 BRGE I Nr. 0005/2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 15.01.2016 BRGE I Nr. 0005/2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Unterschutzstellung ortsgebundener Gegenstände im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. d PBG."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:02", "Checksum": "1dc9be2cc71e6365d8a7a4c228f1e514", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 15.01.2016 BRGE I Nr. 0005/2016\nRegeste:\nNatur- und Heimatschutz. Unterschutzstellung ortsgebundener Gegenstände im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. d PBG.\n\nstatt die Gegenstände zu bergen, was stets mit der Zerstörung der Fundschicht\nverbunden ist. Die Eignung eines solchen Vorgehens kann nicht ernstlich in\nFrage gestellt werden. So vorzugehen hält sich vorliegend innerhalb des\nErmessens der Behörde. Eine Notgrabung wäre mit erheblichen Kosten für\nFeldarbeit, Auswertung und Publikation der Ergebnisse verbunden, die aufzubringen im Licht der Schwere der Eigentumseinschränkung (dazu nachfolgend)\nnicht verlangt werden kann. Dass im Bereich des archäologisch inventarisierten\nStadtgebietes teilweise auch anders vorgegangen wird, ändert an alldem nichts.\nBekanntes Beispiel sind die Bergung der Pfahlbauschichten im Zusammenhang\nmit der Erstellung des Parkhauses Opéra unter dem Sechseläutenplatz. An der\nErstellung dieses Parkhauses bestand indes ein klar überwiegendes öffentliches Interesse, wie es hier nicht vorliegen kann. Auch das von der Rekurrentin\nin der Duplik genannte Beispiel der Grabungen bei der Realisierung des Hotels\nWidder am Rennweg kann nicht dazu führen, vorliegend in das Ermessen der\nVorinstanz einzugreifen und Notgrabungen zu verlangen. Anders als beim Hotel\nWidder geht es hier nicht um den Umbau und die Neunutzung eines ganzen\nGebäudekomplexes. Die Rekurrentin verfügt bereits heute über zwei Ladengeschosse im Hinterhofbereich. Die Nutzung dieses Bereiches ist damit\ngewährleistet, was die Schutzmassnahme als zumutbar ausweist. Im Übrigen\nist die Massnahme immerhin insoweit flexibel formuliert, als die Entfernung,\nSanierung oder Erneuerung der bestehenden Bodenplatte nicht vor vornherein\nuntersagt ist, sondern lediglich in Absprache mit der Kantonsarchäologie geplant und von dieser begleitet werden muss. Diese Begleitung dürfte es der\nBauherrschaft erleichtern, gegebenenfalls den geforderten Nachweis zu erbringen, dass das Schutzobjekt mit solchen Massnahmen nicht beeinträchtigt wird.\n\nZusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist.\n"}