{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2016-01-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0005-2016_2016-01-15.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0005_2016_2.pdf", "Checksum": "948ae67edb69bfbf2ace5a68dbc6d37e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0005/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 15.01.2016 BRGE I Nr. 0005/2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 15.01.2016 BRGE I Nr. 0005/2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 15.01.2016 BRGE I Nr. 0005/2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. 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Dem Bericht ist u.a. zu entnehmen:\nNicht nur die Hügelkuppe des Lindenhofs, sondern auch dessen Westabhang\nstellt mit seiner kontinuierlichen Besiedlung seit über 2000 Jahren ein\nausserordentliches und einzigartiges Bodenarchiv dar. Das aktuelle Rennwegquartier ist die Kernzone der Stadtgeschichte, in welcher die gesamte\nEntwicklung Zürichs vom Zentralort der Kelten (Oppidum) über die römische\nKleinstadt und Zollstation (Vicus Turicum) zur Stadt des Mittelalters und der\nNeuzeit archiviert ist. Das Quartier erhält somit wertvolles kulturelles Erbe, das\nnicht nur von regionaler Bedeutung ist, sondern auch im Brennpunkt des\nnationalen und internationalen wissenschaftlichen Diskurses steht. Der Boden\ndes gesamten unteren Zürichseebeckens steckt voller archäologischer Quellen,\ndie mit den verschiedenen Pfahlbaudörfern bis in die Steinzeit zurückreichen.\nAb der keltischen Zeit verlagerten sich die Siedlungszentren von den Seeufern\nauf und in den Umkreis des Lindenhofhügels. In leicht zu verteidigender und\nverkehrsgünstiger Lage am Übergang vom See zum Fluss bot sich der Hügel in\nder ereignisvollen keltischen und römischen Zeit als Siedlungsort geradezu an.\nAn der auch militärisch-strategisch wichtigen Nord-Südroute, die über die\nBündnerpässe Richtung Süden führte, kam diesem Ort vor allem in römischer\nZeit auch eine wichtige Bedeutung als Warenumschlagsplatz und Zollstation zu.\nNahtlos hat sich ab der Herrschaft des Kaisers Augustus um etwa 30 v. Chr.\naus dem befestigten keltischen Oppidum die römische Kleinstadt Turicum\nentwickelt, die sich nunmehr auf beiden Seiten der Limmat ausdehnte. Die\nWasserroute – der Seeweg – war die Ader des römischen Zürich. Der Vicus\nerlebte seine Blütezeit im 2. Jahrhundert, bevor auch hier im 3. Jahrhundert wie\nin vielen Teil des Imperiums eine schwierige und unruhige Zeit anbrach.\n- 7-\n\nTuricum blieb aber weiterhin bewohnt, und der Lindenhof wurde im 4. Jahrhundert mit einem Kastell befestigt.\n\n8.3 Die Baudirektion gelangt in der Begründung des angefochtenen\nBeschlusses zum Schluss, im Hinterhofbereich des streitbetroffenen Grundstückes sei eine durchgehende Schichtabfolge von der Spätlatène-Zeit über die\nRömerzeit und das Mittelalter bis zur Neuzeit erhalten. Sie umfasse damit die\nwesentlichen Etappen der frühen Stadtentwicklung von Zürich seit der\nGründung des keltischen Oppidum im 1. Jahrhundert v. Chr. Aus diesen\nEpochen hätten sich im Areal Siedlungsreste erhalten, wie die Profile der Kernbohrsondierungen dokumentierten. In der Neuzeit lasse sich auf Grund von\nschriftlichen Quellen die Giessereiwerkstatt der Familie Füssli auf der Parzelle\nlokalisieren. Fragmente von gerundeten Tonformen aus einem Bohrkern legten\nnahe, dass im Boden noch Überreste der Werkstatt (Gussgruben, Öfen) erhalten seien.\n\nGründe, diese Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen, sind nicht zu erkennen. Die vorgenommenen Probebohrungen wurden fachmännisch durchgeführt und erweisen sich als ausreichend. Weitere Abklärungen waren nicht\nerforderlich. Dies schon für sich betrachtet und alsdann namentlich auch mit\nBlick auf den grösseren geschichtlichen und archäologischen Kontext, welcher\nselbstredend in die Betrachtung mit einzubeziehen ist. Dem vorstehend\nGesagten zufolge war entgegen der Auffassung der Rekurrentin nicht das\nVorhandensein «bedeutender Gegenstände», sondern archäologisch relevanter\nSchichten nachzuweisen. Die rekurrentischen Vorbringen vermögen den\ngeglückten Nachweis nicht in Frage zu stellen. Der Wert der nachgewiesenen\narchäologischen Schichten kann auch nicht mit der Feststellung bezweifelt\nwerden, dass sich entsprechende Schichten über den ganzen Lindenhofhügel\nerstreckten, würde doch diesfalls die Unterschutzstellung nachgewiesener\narchäologischer Schichten innerhalb eines archäologisch gleichwertigen Gebietes regelmässig entfallen, was offenkundig unhaltbar wäre.\n\n9.1 Schutzmassnahmen müssen verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 und\nArt. 36 Abs. 3 BV). Damit wird zunächst verlangt, dass sie zwecktauglich und\nnotwendig sind (Verhältnismässigkeit im weiteren Sinne). Die Notwendigkeit\nbedeutet, dass eine Massnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung über das zur\nErreichung ihres Ziels Notwendige nicht hinausgehen darf.\n\nAlsdann muss auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne gewahrt\nsein. Das heisst, dass ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten\nZiel und dem mit der Massnahme verbundenen Eingriff in die Rechtsstellung\nder betroffenen Person bestehen muss. Staatliche Massnahmen müssen durch\nein öffentliches Interesse, welches das private überwiegt, gerechtfertigt sein,\nandernfalls sie für den Betroffenen unzumutbar sind (vgl. zum Ganzen Ulrich\nHäfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,\n2010, Rz. 581 ff.).\n\n9.2 Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit im weiteren Sinne ist erneut\ndarauf hinzuweisen, dass es ein anerkanntes Vorgehen darstellt,\narchäologische Schichten als Bodenarchiv auf absehbare Zeit zu belassen,\n- 8-\n\n"}