{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2016-01-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0005-2016_2016-01-15.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0005_2016_2.pdf", "Checksum": "948ae67edb69bfbf2ace5a68dbc6d37e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0005/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 15.01.2016 BRGE I Nr. 0005/2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 15.01.2016 BRGE I Nr. 0005/2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 15.01.2016 BRGE I Nr. 0005/2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. 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Als solche gelten «Zeugnisse menschlicher\nTätigkeiten aus früheren Zeiten wie Siedlungs- und Baureste, Gräber, Brandschichten, Werkgruben, Befestigungen, Keramik, Schmuck, Werkzeuge, Textilien und andere archäologische Fundstücke».\n\nAus dieser Umschreibung ergibt sich, dass es sich bei den ortsgebundenen Gegenständen erstens um Zeugnisse menschlicher Tätigkeiten, also\nnicht um Hervorbringungen der Natur handelt, und dass diese Gegenstände\nzweitens aus – vom Verordnungsgeber sehr weit umschrieben – «früheren\nZeiten» stammen müssen. Die «Gegenstände» müssen zwar regelmässig\n«ortsgebunden» sein. Dies heisst aber nicht, dass sie zwingend von Anfang an\ndauerhaft mit dem Boden verbunden gewesen sein müssen, fallen doch auch\nKeramik, Schmuck, Werkzeuge und Textilien, also bewegliche Sachen unter die\nortsgebundenen Gegenstände. «Ortsgebunden» heisst demnach nicht mehr\nund weniger, als dass die Gegenstände Teil archäologischer Schicht bilden\nmüssen. Damit entfiele es, Keramik, Schmuck, Werkzeuge, Textilien oder\n- 5-\n\nandere bewegliche Objekte aus früheren Zeiten, die ausserhalb solcher\nSchichten anfielen, gestützt auf § 203 Abs. 1 lit. d PBG unter Schutz zu stellen,\nselbst wenn es sich hierbei um Objekte handelte, die als Teil archäologischer\nSchichten ohne weiteres schutzwürdig wären. Hingegen kann entgegen der von\nder Rekurrentin in der Duplik erfolgten Äusserung nicht gesagt werden, die\nGegenstände müssten eine «besonders enge Beziehung» zu einem Ort haben,\nwie dies beispielsweise bei Grabbeigaben der Fall sei. Auch zufällig den\nSchichten inhärente Gegenstände können ortsgebunden sein.\n\n7.2 Zwar bezieht sich das Gesetz auf die ortsgebundenen «Gegenstände»,\nund in der Verordnung werden diese (nicht abschliessend) einzeln aufgezählt.\nDessen ungeachtet ist nicht zu übersehen, dass die Erhaltung archäologisch\nrelevanter Gegenstände zu einem ganz erheblichen Teil auf ihrer Belassung im\nBoden («Bodenarchiv») beruht. Schutzobjekt können somit auch die\narchäologischen Schichten selber mit den ihnen inhärenten, archäologisch\nerheblichen Gegenständen sein. Der Begriff der ortsgebundenen Gegenstände\ndarf mit andern Worten nicht allzu eng verstanden werden. Nicht erst der –\ngeborgene – Gegenstand selber ist Schutzobjekt. Bei anderem Verständnis\nschüfen Gesetz und Verordnung den Zwang, die Gegenstände entweder unter\nZerstörung der Schichten zu bergen oder aber auf Schutzmassnahmen zu\nverzichten. Solches wäre zur Gänze sachfremd, ja unsinnig und kann daher\nweder als gesetzgeberische Absicht noch als Normzweck unterstellt werden.\n\nMithin kann es einer Unterschutzstellung auch nicht entgegen stehen,\nwenn zwar auf Grund von Bodenuntersuchungen die archäologischen\nSchichten erstellt, zufolge Verzichts auf Bergung die Gegenstände in den\nSchichten aber nur ansatzweise bekannt sind. Die Belassung der Gegenstände\nin den Schichten ist in aller Regel unvermeidbar mit eingeschränkter Kenntnis\nüber diese verbunden.\n\n7.3 Mit Bezug auf den Begriff der Gebiete von archäologischer Bedeutung\nist zunächst festzustellen, dass dieser einen räumlich grösseren Bereich\nimpliziert. Alsdann erscheint es naheliegend, auch schon blosse, wenn auch\nstets hinreichend erhärtete «Verdachtsgebiete», Gebiete also, in denen\narchäologische Schichten begründet zu vermuten sind, als Gebiete von\narchäologischer Bedeutung einzustufen. Auch solchen Verdachtsgebieten muss\nder erforderliche Schutz zukommen. Sie sind damit zumindest inventarfähig (§\n203 Abs. 2 PBG). Ob und inwieweit für die Anordnung grundeigentümerverbindlicher Schutzmassnahmen weitere Abklärungen erforderlich sind, ist im\nEinzelfall zu entscheiden und kann hier offenbleiben. Vorliegend geht es nicht\num die Unterschutzstellung eines archäologischen Gebietes, sondern um lokal\nbegrenzte archäologische Schichten mit ihren Fundstücken.\n\n8.1 Von der Kantonsarchäologie wurden in Zusammenarbeit mit der Stadtarchäologie im Juni 2014 auf den streitbetroffenen Grundstück Bohrsondierungen durchgeführt. Es handelt sich um die vier Bohrungen KB 14/01 -\nKB 14/04. Die Resultate sind einlässlich dokumentiert im Bericht über die\narchäologischen Bohrsondierungen des Amtes für Städtebau der Stadt Zürich\nvom 22. Juli 2014, auf den sich wiederum der Bericht der Archäologie-Kom-\n- 6-\n\nmission vom 1. Dezember 2014 abstützt, mit dem die Kommission die vorliegend strittige Unterschutzstellung beantragt hat.\n\nAls Resultate der Bodenuntersuchung sind zu erwähnen:\n\n– Vermutungsweise kleine hellrote Ziegel- oder Amphorenfragmente;\nkleine Ziegelfragmente und ein Ziegelsplithorizont, wobei die kleinen hellroten\nZiegelfragmente eher von römischen oder hochmittelalterlichen als von neuzeitlichen Ziegeln stammen dürften (Kernbohrung 14/2 und Korrelation Kernbohrungen 14/1 und 14/2);\n\n– Zahlreiche Hüttenlehmfragmente, dazu Holzkohle, wohl eine\nfrühgeschichtliche Abfallschicht; eine Lehmschicht, bei der es sich um einen\nalten Oberboden handeln kann; schliesslich eine 55 cm mächtige humoslehmige Schicht mit zahlreichen Fragmenten aus schwach gebranntem Ton, die\nals zu Metallgussformen gehörig und als starken Hinweis auf die Giesserei der\nFamilie Füssli interpretiert werden (Kernbohrung 14/3);\n\n"}