{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2016-01-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0005-2016_2016-01-15.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0005_2016_2.pdf", "Checksum": "948ae67edb69bfbf2ace5a68dbc6d37e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0005/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 15.01.2016 BRGE I Nr. 0005/2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 15.01.2016 BRGE I Nr. 0005/2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 15.01.2016 BRGE I Nr. 0005/2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. 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Selbst wenn die bisherigen Kenntnisse genügten, um\nvon einem Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. d PBG auszugehen,\nbedeute dies noch keineswegs, dass die angeordnete integrale Unterschutzstellung zulässig wäre.\n\nEine integrale Unterschutzstellung des Untergrunds im Hinterhofbereich\ndes rekurrentischen Grundstücks stelle eine gewichtige Eigentumsbeschränkung dar. Solche Eigentumsbeschränkungen seien nur zulässig, wenn\n- 3-\n\nsie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen könnten, ein öffentliches\nInteresse bestehe und die Beschränkung verhältnismässig sei.\n\nSofern wider Erwarten davon auszugehen sei, dass es sich beim Hinterhof\ndes Grundstücks um ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. d PBG\nhandle, bestehe eine gesetzliche Grundlage für Schutzmassnahmen. Die Frage\nsei jedoch, welches öffentliche Interesse an der integralen Unterschutzstellung\nbestehen solle. Die Vorinstanz erwähne eine grosse geschichtliche Bedeutung\nder archäologischen Schichten im Hinterhofbereich des Grundstücks. Allerdings\nwisse sie ja nicht, was sich in diesen Schichten finden lasse und ob den\nFundstücken tatsächlich eine grosse geschichtliche Bedeutung zukomme. Den\nAusführungen im Gutachten der Archäologie-Kommission lasse sich denn auch\nentnehmen, dass die bisherigen Erkenntnisse über die Entwicklung von Zürich\naus Ausgrabungen und baubegleitenden Untersuchungen gewonnen werden\nkonnten. Die strittige integrale Unterschutzstellung würde aber derartige\nAusgrabungen und baubegleitende Massnahmen gerade ausschliessen. Ein\nöffentliches Interesse daran sei nicht ersichtlich.\n\nSelbst wenn irgendwie ein öffentliches Interesse begründet werden könnte,\nbedeutete dies noch keineswegs, dass die integrale Unterschutzstellung auch\nverhältnismässig wäre. Bereits die Eignung der Massnahme sei nicht\nersichtlich. Sollten weitere Erkenntnisse über die Entwicklung von Zürich aus\nallfälligen archäologischen Überresten im Grundstück der Rekurrentin gewonnen werden, müssten Ausgrabungen vorgenommen werden. Solange die\nvorhandene Bodenplatte im Hinterhofbereich bestehen bleibe, sei völlig unklar,\nwas für archäologische Überreste sich unter dieser Bodenplatte befänden. Die\nintegrale Unterschutzstellung sei aber auch nicht erforderlich. Würde der\nRekurrentin gestattet, die geplante Absenkung im Hinterhofbereich vorzunehmen, könnte mit baubegleitenden Untersuchungen geprüft werden, was für\narchäologische Überreste sich in diesen Schichten befänden. Allfällige Funde\nkönnten ausgewertet und dokumentiert werden, wie dies bei zahlreichen andern\nBauvorhaben auch gemacht worden sei. Aus solchen Untersuchungen könnten\nallenfalls weitere Erkenntnisse über die Entwicklung von Zürich gewonnen\nwerden. Auf diese Weise könnten auch die Interessen der Rekurrentin gebührend berücksichtigt werden. Sie könnte ihr Vorhaben, das ihr sehr wichtig\nsei, voraussichtlich verwirklichen. Nur wenn aussergewöhnliche Funde angetroffen würden, welche als ortsgebundene Gegenstände von archäologischer\nBedeutung zu würdigen wären, müsste allenfalls geprüft werden, ob diesbezüglich weitergehende Schutzmassnahmen erforderlich wären.\n\n5.2 Das Amt für Raumentwicklung hält in seinem Mitbericht fest, die\nangeordnete Unterschutzstellung sei angesichts der Bedeutung der Fundstelle\ngerechtfertigt und im vorgesehenen Umfang verhältnismässig.\n\n6.1 Gesetzliche Grundlage der angefochtenen Unterschutzstellung bildet\ndie Bestimmung von § 203 Abs. 1 lit. d PBG. Danach sind vorgeschichtliche\nund geschichtliche Stätten und ortsgebundene Gegenstände sowie Gebiete von\narchäologischer Bedeutung Schutzobjekte.\n- 4-\n\nOrtsgebundene Gegenstände im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. d PBG sind\nZeugnisse menschlicher Tätigkeiten aus früheren Zeiten wie Siedlungs- und\nBaureste, Gräber, Brandschichten, Werkgruben, Befestigungen, Keramik,\nSchmuck, Werkzeuge, Textilien und andere archäologische Fundstücke (§ 24\nAbs. 4 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung [NHV]).\n\n6.2 Bei sich auf § 203 PBG stützenden Anordnungen kommt der Behörde,\nvon der die Anordnung ausgeht, eine gewisse Entscheidungsfreiheit zu. Solche\nAnordnungen sind insoweit mit Zurückhaltung zu überprüfen, als die Beurteilung mit einem spezifischen Fachwissen verbunden ist. Das Bundesgericht\nräumt den Verwaltungsbehörden bei der Beurteilung technischer Probleme\nbzw. ausgesprochener Fachfragen einen eigenständigen Beurteilungsspielraum\nein, der als «technisches Ermessen» bezeichnet wird (Marco Donatsch, in:\nKommentar VRG, 3. A., 2014, § 20 Rz. 80 f.). Solche «ausgesprochenen\nFachfragen» können sich namentlich im Kontext mit der Bestimmung von § 203\nAbs. 1 lit. d PBG stellen, knüpfen doch die dort umschriebenen Schutzobjekte\nzumindest teilweise an archäologische Sachverhalte an, deren Auswertung eine\nausgeprägt fachtechnische Komponente innewohnt. Diese spielt alsdann auch\nbei der Wahl der Schutzmassnahmen eine erhebliche Rolle. Allerdings ist\nzwischen der Entscheidungsfreiheit der Fachbehörde einerseits und dem\nAnspruch auf wirksamen Rechtsschutz andererseits (Art. 77 der Kantonsverfassung [KV] und Art. 29a der Bundesverfassung [BV]) stets praktische\nKonkordanz herzustellen (Donatsch, § 20 Rz. 64 ff.).\n\nFrei beantworten kann das Baurekursgericht die Frage, was unter einem\nSchutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. d PBG zu verstehen ist (Donatsch,\n§ 20 Rz. 85 f.).\n\n"}