{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2016-01-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0005-2016_2016-01-15.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0005_2016_2.pdf", "Checksum": "948ae67edb69bfbf2ace5a68dbc6d37e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0005/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 15.01.2016 BRGE I Nr. 0005/2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 15.01.2016 BRGE I Nr. 0005/2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 15.01.2016 BRGE I Nr. 0005/2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. 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Die angefochtene Schutzanordnung lautet wie folgt: «Die umfangreiche\nSchichtabfolge mit Siedlungsresten aus der Spätlatènezeit, der Römerzeit und\ndem Mittelalter sowie Einrichtungen der neuzeitlichen Giesserei der Familie\nFüssli (Gussgruben, Öfen) im Hinterhofbereich des Grundstückes Kat.-Nr. 1 ist\nein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. d des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und wird gemäss § 205 lit. c PBG unter Schutz gestellt. Ohne vorgängige Zustimmung der Baudirektion darf die bestehende Bodenplatte nicht\nentfernt und es dürfen keine Bodeneingriffe vorgenommen werden. Eine Sanierung oder Erneuerung der Bodenplatte muss in Absprache mit der Kantonsarchäologie geplant und von dieser begleitet werden. Die Bauherrschaft hat in\ndiesem Fall zudem den Nachweis zu erbringen, dass das Schutzobjekt nicht\nbeeinträchtigt wird.»\n\n4. Bislang ist das streitbetroffene Grundstück einzig inventarmässig erfasst\n(§ 203 Abs. 2 PBG); dies wie folgt:\n\nIm Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte und der\narchäologischen Denkmäler der Stadt Zürich von regionaler und kantonaler\nBedeutung (RRB Nr. 3048/1981 vom 12. August 1981) ist unter den archäologischen Objekten (allesamt von kantonaler Bedeutung) u.a. die «Altstadt mit\nzahlreichen Objekten von archäologischem Interesse inkl. neolithische Seeufersiedlung Bauschanze» aufgeführt.\n\nFerner ist im Schweizerischen Inventar der Kulturgüter von nationaler\nBedeutung (S. 456) in der Kategorie «Archäologie» die Zürcher «Altstadt,\nkeltische/römische Siedlung/mittelalterliche Stadt, Pfalz» aufgeführt.\n\nZur «Altstadt» im Sinne dieser beiden Inventareinträge gehören auch die\nGrundstücke am Rennweg einschliesslich des vorliegend streitbetroffenen.\n\n5.1 Die Rekurrentin macht geltend, die Vorinstanz nenne nicht ausdrücklich, um was für ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. d PBG es\nsich handeln solle. Eine vorgeschichtliche oder geschichtliche Stätte liege aber\nauf jeden Fall nicht vor. Die Absicht der Vorinstanz könne es einzig gewesen\nsein, ortsgebundene Gegenstände oder ein Gebiet von archäologischer Bedeutung unter Schutz zu stellen.\n\nHierfür hätte sie weitergehende Abklärungen vornehmen und die ihrer\nAnsicht nach zu schützenden Gegenstände näher umschreiben müssen. Die\nvorgenommenen Probebohrungen erlaubten es der Vorinstanz nicht, das\n- 2-\n\nVorhandensein bedeutender Gegenstände nachzuweisen und diese näher zu\numschreiben. In ihrer Beschreibung erwähne sie denn auch einzig Gussgruben\nund Öfen der Giesserei der Familie Füssli. Den Erwägungen könne aber entnommen werden, dass es sich um reine Vermutungen handle. So führe die\nVorinstanz aus, Fragmente von gerundeten Tonformen aus einem Bohrkern\nwürden nahe legen, dass im Boden noch Überreste der Werkstatt (Gussgruben,\nÖfen) erhalten seien. Eine derartige Vermutung genüge aber offenkundig nicht,\num gestützt auf § 203 Abs. 1 lit. d PBG ortsgebundene Gegenstände von\narchäologischer Bedeutung unter Schutz zu stellen. Dies wäre nur dann möglich, wenn das Vorhandensein solcher Gegenstände nachgewiesen wäre.\n\nEs stelle sich somit die Frage, ob ein Gebiet von archäologischer Bedeutung vorliege. Das Gesetz umschreibe nicht näher, was darunter zu\nverstehen sei. Die kantonale Rechtsprechung äussere sich hierzu ebenfalls\nnicht. Auch den Ausführungen der Vorinstanz lasse sich hierzu nichts entnehmen.\n\nIm Gutachten der Archäologie-Kommission des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2014 werde geltend gemacht, es handle sich um eine schutzwürdige\nZone gemäss § 203 Abs. 1 lit. d PBG. Gemäss Information im GIS handle es\nsich bei solchen archäologischen Zonenplänen um einen Verdachtsflächen-\nKataster. Die gesamte Zone könne demnach nicht als Schutzobjekt gelten. Erst\nanhand weiterer Abklärungen könne in solchen Zonen festgestellt werden, ob\nes sich bei einem konkreten Gebiet um ein Schutzobjekt im Sinne von § 203\nAbs. 1 lit. d PBG handle.\n\nDie entsprechenden Abklärungen seien indes sehr dürftig. Gestützt auf die\nAuswertung von vier Bohrungen auf dem streitbetroffenen Grundstück komme\ndie Kommission zum Schluss, dass archäologisch relevante Schichten vorhanden seien. In ihren weiteren Ausführungen beziehe sich die Kommission\ndann aber hauptsächlich auf Erkenntnisse über die Geschichte von Zürich,\nwelche aus Ausgrabungen und baubegleitenden Untersuchungen gewonnen\nworden seien. Die Kommission führe aus, jene Erkenntnisse erlaubten – oftmals nur punktuelle – Einblicke in den Boden und damit in die Lokalgeschichte.\nGleich einem Mosaik würden sich diese Einblicke aber immer mehr zu einem\nGesamtbild zusammenfügen, das allerdings noch viele Lücken aufweise und\ndamit Fragen offen lasse.\n\n"}