3.2. Demgegenüber hält die Rekursgegnerschaft zur Hauptsache fest, die Standortdatenblattberechnungen beruhten auf korrekten Parametern und seien in rechtsgenügender Weise nachvollziehbar. Der Rekurrent gehe von der falschen Annahme aus, dass die absolute Meereshöhe für die Bestimmung des Nullpunkts für die Abstandsberechnung vom OKA/OMEN zum Antennenstandort massgebend sei. Entscheidend seien jedoch die relativen Höhendifferenzen, welche im vorliegenden Fall überall stimmten. Es treffe wohl zu, dass in den Baugesuchsunterlagen falsche bzw. uneinheitliche Meereshöhenangaben für den Nullpunkt des Standortgebäudes aufgeführt worden sei.