3.1. Der Rekurrent führt zur Begründung zusammengefasst im Wesentlichen an, die Standortdatenblätter bzw. die Baugesuchspläne enthielten falsche und missverständliche Höhenangaben; dies gelte sowohl für das Standortdatenblatt vom 28. Mai 2008 als auch für dasjenige vom 27. Januar 2010 bzw. die entsprechenden Pläne. Der für die Grenzwertberechnung massgebende Höhenunterschied zwischen dem Berechnungsort und der Antenne sei die Differenz zwischen der Höhe der Antenne über der Höhenkote 0 des jeweiligen OKA/OMEN. Der richtigen Bestimmung der Höhenkote 0 komme deshalb eine zentrale Bedeutung zu. Keine der im Baugesuch aufgeführten Höhen stimme, weder 620 m.ü.M noch 631,73 m.ü.M. Es be-