Es kommt in Betracht: 1. Der Rekurrent ist als Eigentümer von Liegenschaften im gemäss bundesgerichtlicher Definition rechtsmittelberechtigten Umkreis der strittigen Kommunikationsanlage (Einsprecherradius), der hier 797 m beträgt (act. 10.3, S. 5), mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in seinen eigenen Interessen betroffen und daher aufgrund der nachstehend unter Ziffer 3.1 zusammengefassten Rügen gemäss § 338a Abs. 1 des Pla- R1S.2010.05118 Seite 3 nungs- und Baugesetzes (PBG) rechtsmittellegitimiert. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.