R1S.2010.05118 Seite 2 E. In ihrer Rekursantworten vom 7. September bzw. 5. Oktober 2010 beantragten die Rekursgegner die Abweisung des Rekurses. Die Sunrise verlangte zudem die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. Die rekurrentische Replik datiert vom 5. November 2010; die Duplik der Sunrise vom 6. Dezember 2010. Das Verfahren wurde in der Folge im Zusammenhang mit einem weiteren Nachbarrekurs (G.-Nr. R1S.2010.05125) gegen das gleiche Bauvorhaben formlos sistiert.