2. Die Kosten des Rekursverfahrens seien der Rekursgegnerin 2 aufzuerlegen. 3. Dem Rekurrenten sei eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Rekursgegnerin 2 zuzusprechen." D. Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 wurde der Eingang des Rekurses vorgemerkt, diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.