{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2014-01-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0005-2014_2014-01-24.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0005-2014_vom_24._januar_2014.pdf", "Checksum": "0c20657e13fb930b726ea63b0ac0ab99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0005/2014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 24.01.2014 BRGE I Nr. 0005/2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 24.01.2014 BRGE I Nr. 0005/2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 24.01.2014 BRGE I Nr. 0005/2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mobilfunk-Basisstation. Standortdatenblätter. Grenzwertberechnungen. | Für die Immissionsberechnungen in den Standortdatenblättern ist stets die Höhenkote 0 des Standortgebäudes Referenzpunkt für die Berechnung der Höhendifferenz zwischen der Antenne und den OKA/OMEN. Die Niveauhöhe in m.ü.M. des Nullpunkts dieses Gebäudes wird für die Grenzwertberechnungen folglich nicht benötigt. Ist die Niveauhöhe in den Baugesuchsplänen falsch eingetragen, wirkt sich das auf die Berechnungen nicht aus (E. 7)."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:11", "Checksum": "f1b37483c05e4ec57769dd66095380b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 24.01.2014 BRGE I Nr. 0005/2014\nRegeste:\nMobilfunk-Basisstation. Standortdatenblätter. Grenzwertberechnungen. | Für die Immissionsberechnungen in den Standortdatenblättern ist stets die Höhenkote 0 des Standortgebäudes Referenzpunkt für die Berechnung der Höhendifferenz zwischen der Antenne und den OKA/OMEN. Die Niveauhöhe in m.ü.M. des Nullpunkts dieses Gebäudes wird für die Grenzwertberechnungen folglich nicht benötigt. Ist die Niveauhöhe in den Baugesuchsplänen falsch eingetragen, wirkt sich das auf die Berechnungen nicht aus (E. 7).\n\n6.\nDie Ermittlung der Immissions- und Anlagegrenzwerte erfolgt mit dem vom\nBAFU entwickelten Berechnungsmodell für hochfrequente nichtionisierende Strahlen (NIS-Berechnungsmodell), den sogenannten Standortdatenblättern. Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 und 2 NISV verlangt Berechnungen\neinerseits beim strahlenmässig exponiertesten OKA (Ort für den kurzfristigen Aufenthalt von Menschen; Immissionsgrenzwert) und andererseits für\njene drei Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN), an denen die elektromagnetische Strahlung am grössten ist (Anlagegrenzwert). Bei komplexen\nSendeanlagen mit zahlreichen Antennen oder sonst wie speziellen Verhältnissen kann der Einbezug zusätzlicher OMEN sinnvoll oder gar erforderlich\nsein. Darüber hinaus sind die Mobilfunkgesellschaften nicht zu weiteren\nGrenzwertberechnungen verpflichtet (BRGE II Nr. 0146/2011 vom 21. Juni\n2011, E. 6.5). Diese werden von den Mobilfunkgesellschaften durchgeführt\nund müssen zwingend Teil des Baugesuchs sein. Es ist Aufgabe der kommunalen Baubehörden, das jeweilige Standortdatenblatt zusammen mit\nden übrigen Baugesuchsunterlagen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit\nzu überprüfen oder von einer externen Fachstelle kontrollieren zu lassen.\n\nIm vorliegenden Fall ist ausschliesslich das Standortdatenblatt vom 27. Januar 2010, welches dasjenige vom 28. Mai 2008 ersetzt hat, für die Grenzwertberechnungen massgebend. Diejenigen rekurrentischen Ausführungen,\n\nR1S.2010.05118 Seite 6\nwelche sich (auch) noch mit dem ersetzten Standortblatt auseinandersetzen, sind folglich nicht entscheidrelevant.\n\nMit dem Standortdatenblatt vom 27. Januar 2010 hat die Sunrise Immissionsprognosen für einen OKA sowie für insgesamt 15 OMEN vorgenommen\nund dabei an allen Berechnungsorten die Einhaltung der gesetzlichen\nGrenzwerte festgestellt. Die NIS-Fachstelle der Stadt Zürich ist bei ihrer\nPrüfung des Baugesuchs zum selben Resultat gekommen. Der Rekurrent\nrügt hingegen, die Berechnungen basierten auf unzutreffenden Höhenangaben, was zu fehlerhaften Abstandsberechnungen zwischen Antenne und\nOKA/OMEN und letztendlich zu einer falschen Immissionseruierung geführt\nhabe.\n\n7.\nFür die Grenzwertberechnungen wird u.a. der direkte Abstand (d) zwischen\nden OKA/OMEN und dem Antennenstandort benötigt, welcher sich aus\ndem horizontalen (d.h. planlichen) Abstand und der Höhendifferenz (vertikaler Abstand) zwischen den beiden Orten zusammensetzt (d= dhor 2 dvert 2 ).\nReferenzpunkt für die Höhendifferenz ist dabei stets die Höhenkote 0 (Nullpunkt) des Standortgebäudes (BRKE I Nr. 0333/2006 vom 22. Dezember\n2006, E. 13.1; bestätigt mit VB.2007.00068 vom 9. Mai 2007).\n\nObwohl die Niveauhöhe(n) in m.ü.M. in den Standortdatenblättern und\nBaugesuchsplänen regelmässig aufgeführt werden und auch aufgeführt\nwerden müssen (vgl. § 3 Abs. 1 lit. b - d der Bauverfahrensverordnung),\nwerden diese also für die Grenzwertberechnungen nicht benötigt und sind\ninsoweit für die Ermittlung der elektrischen Feldstärken irrelevant. Wichtig\nist hingegen, dass die für die Immissionsberechnung verwendeten Höhenangaben stets auf denselben Nullpunkt referenziert werden (BGE\n1C_458/2009 vom 10. Mai 2010, E. 3.5). Solches trifft hier vollumfänglich\nzu. Die Höhendifferenzen der einzelnen OKA/OMEN zu den geplanten\nGSM/UMTS-Antennenmodulen der Sunrise stehen immer in korrekter Relation zum Nullpunkt des Standortgebäudes. Damit braucht entgegen rekurrentischer Auffassung nicht weiter überprüft zu werden, welche Niveauhöhe\nin m.ü.M. der Nullpunkt des Standortgebäudes nun genau aufweist.\n\nEs bleibt jedoch immerhin anzufügen, dass eine korrekte und einheitliche\nMeereshöhenangabe für den Nullpunkt des Standortgebäudes zumindest\nder Transparenz des Baugesuchs dienen würde. Es ist dem Rekurrenten\n\nR1S.2010.05118 Seite 7\nbeizupflichten, dass unterschiedliche Höhenangaben im Standortdatenblatt\nund in den zugehörigen Baugesuchsplänen nicht gerade vertrauensbildend\nwirken und der Akzeptanz einer Baubewilligung nicht unbedingt förderlich\nsind.\n\n8.\nErgibt die mit dem NIS-Berechnungsmodell durchgeführte Immissionsprognose eine deutliche Einhaltung der Immissions- und Anlagegrenzwerte, ist\neine zusätzliche Messung der elektromagnetischen Strahlung nach Inbetriebnahme der Anlage nicht notwendig. Abnahmemessungen als Kontrollmassnahme rechtfertigen sich jedoch dann, wenn die Grenzwerte knapp\neingehalten werden. Nach gefestigter Rechtspraxis müssen Abnahmemessungen durchgeführt werden, wenn die Grenzwerte zu 80 % oder mehr\nausgeschöpft werden, wobei die Sachumstände im konkreten Einzelfall eine tiefere Schwelle rechtfertigen können (Vollzugsempfehlung NISV, S. 18,\nZiff. 2.1.8; BGr 1A.160/2004 vom 10. März 2005, E. 3; BRKE II Nr.\n0146/2011 vom 21. Juni 2011, E. 7.1).\n\nBei der strittigen GSM/UMTS-Mobilfunk-Basisstation der Sunrise liegen die\nImmissionsgrenze bei den folgenden OKA/OMEN über der 80 % - Schwelle:\n\nOKA/OMEN 1a 1b 5 11 15\n\nel. Feldstärke 44.3 V/m 4,63 V/m 4,94 V/m 4,68 V/m 4,5 V/m\n\nAGW in % 86 % 92,6 % 98,8 % 93,6 % 90 %\n\n"}