{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2014-01-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0005-2014_2014-01-24.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0005-2014_vom_24._januar_2014.pdf", "Checksum": "0c20657e13fb930b726ea63b0ac0ab99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0005/2014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 24.01.2014 BRGE I Nr. 0005/2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 24.01.2014 BRGE I Nr. 0005/2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 24.01.2014 BRGE I Nr. 0005/2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mobilfunk-Basisstation. Standortdatenblätter. Grenzwertberechnungen. | Für die Immissionsberechnungen in den Standortdatenblättern ist stets die Höhenkote 0 des Standortgebäudes Referenzpunkt für die Berechnung der Höhendifferenz zwischen der Antenne und den OKA/OMEN. Die Niveauhöhe in m.ü.M. des Nullpunkts dieses Gebäudes wird für die Grenzwertberechnungen folglich nicht benötigt. Ist die Niveauhöhe in den Baugesuchsplänen falsch eingetragen, wirkt sich das auf die Berechnungen nicht aus (E. 7)."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:11", "Checksum": "f1b37483c05e4ec57769dd66095380b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 24.01.2014 BRGE I Nr. 0005/2014\nRegeste:\nMobilfunk-Basisstation. Standortdatenblätter. Grenzwertberechnungen. | Für die Immissionsberechnungen in den Standortdatenblättern ist stets die Höhenkote 0 des Standortgebäudes Referenzpunkt für die Berechnung der Höhendifferenz zwischen der Antenne und den OKA/OMEN. Die Niveauhöhe in m.ü.M. des Nullpunkts dieses Gebäudes wird für die Grenzwertberechnungen folglich nicht benötigt. Ist die Niveauhöhe in den Baugesuchsplänen falsch eingetragen, wirkt sich das auf die Berechnungen nicht aus (E. 7).\n\n3.1.\nDer Rekurrent führt zur Begründung zusammengefasst im Wesentlichen\nan, die Standortdatenblätter bzw. die Baugesuchspläne enthielten falsche\nund missverständliche Höhenangaben; dies gelte sowohl für das Standortdatenblatt vom 28. Mai 2008 als auch für dasjenige vom 27. Januar 2010\nbzw. die entsprechenden Pläne. Der für die Grenzwertberechnung massgebende Höhenunterschied zwischen dem Berechnungsort und der Antenne sei die Differenz zwischen der Höhe der Antenne über der Höhenkote 0\ndes jeweiligen OKA/OMEN. Der richtigen Bestimmung der Höhenkote 0\nkomme deshalb eine zentrale Bedeutung zu. Keine der im Baugesuch aufgeführten Höhen stimme, weder 620 m.ü.M noch 631,73 m.ü.M. Es bestünden vielmehr unerklärliche Höhendifferenzen bis beinahe 12 m. Dies\nmache die Berechnungen der Sunrise völlig unglaubhaft und nicht vertrauenswürdig. Stimme die 0-Kote nicht, seien auch die Grenzwertberechnungen falsch. Von einem rechtsgenügenden Nachweis vor allem der Einhaltung der Anlagegrenzwerte könne also keine Rede sein, zumal beim meistbelasteten OMEN 5 der Grenzwert nach den fehlerhaften rechnerischen\nImmissionseruierung nur knapp eingehalten werde. Werde dort mit der kor-\n\nR1S.2010.05118 Seite 4\nrekten Höhe bzw. mit dem zutreffenden direkten Abstand zwischen Antenne und OMEN gerechnet, sei der Anlagegrenzwert von 5 V/m um 0,044\nV/m überschritten.\n\n3.2.\nDemgegenüber hält die Rekursgegnerschaft zur Hauptsache fest, die\nStandortdatenblattberechnungen beruhten auf korrekten Parametern und\nseien in rechtsgenügender Weise nachvollziehbar. Der Rekurrent gehe von\nder falschen Annahme aus, dass die absolute Meereshöhe für die Bestimmung des Nullpunkts für die Abstandsberechnung vom OKA/OMEN zum\nAntennenstandort massgebend sei. Entscheidend seien jedoch die relativen Höhendifferenzen, welche im vorliegenden Fall überall stimmten. Es\ntreffe wohl zu, dass in den Baugesuchsunterlagen falsche bzw. uneinheitliche Meereshöhenangaben für den Nullpunkt des Standortgebäudes aufgeführt worden sei. Dies sei aber lediglich ein unschönes Versehen ohne\nrechnerische Konsequenz. Auch im Übrigen erfülle das Bauvorhaben der\nSunrise alle sonstigen planungs-, bau- und umweltschutzrechtlichen Bestimmungen.\n\n4.\nDer Schutz der Umwelt vor elektromagnetischer Strahlung wird im Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sowie in der bundesrätlichen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) geregelt. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU; früher\nBUWAL) konkretisierte die NISV mit Vollzugsempfehlungen (Mobilfunk- und\nWLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL/BAFU, Bern\n2003 [Vollzugsempfehlung NISV]). Die NISV regelt die Begrenzung von\nnieder- und hochfrequenten Strahlenemissionen, welche durch den Betrieb\nortsfester Anlagen, wozu auch Mobilfunk-Basisstationen gehören, erzeugt\nwerden (Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Es wurden gemäss den gesetzlichen\nVorgaben von Art. 13 USG Immissionsgrenzwerte und in Umsetzung des\nVorsorgeprinzips Anlagegrenzwerte festgelegt.\n\n5.\nDie Immissionsgrenzwerte (IGW) gelten an allen Orten, wo sich Menschen\nnormalerweise aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV) und stützen sich\nkonzeptionell auf die Empfehlungen bzw. Richtlinien der Weltgesundheits-\n\nR1S.2010.05118 Seite 5\norganisation WHO und der internationalen Strahlenschutzvereinigung\nICNIRP ab.\n\nDie Anlagegrenzwerte (AGW) der NISV, welche von Mobilfunkanlagen mit\neiner Gesamtstrahlungsleistung von über 6 W ERP zwingend eingehalten\nwerden müssen (Ziffern 61 und 64 Anhang 1 NISV), gehen deutlich über\nden Schutzumfang der Immissionsgrenzwerte hinaus und verlangen in\nKonkretisierung der Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 NISV an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), die in Art. 3 Abs. 3 NISV genannt werden, im\nVergleich zu den Immissionsgrenzwerten durchschnittlich um den Faktor 10\ntiefere elektrische Feldstärken. Die Anlagegrenzwerte bewegen sich –\nabhängig von der jeweils zu beurteilenden Frequenz – zwischen 4 - 6 V/m.\nFür die vorliegend strittige GSM/UMTS-Basisstation gilt ein Maximalwert\nvon 5 V/m (Ziffer 64 lit. c Anhang 1 NISV).\n\n"}