{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2014-01-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0005-2014_2014-01-24.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0005-2014_vom_24._januar_2014.pdf", "Checksum": "0c20657e13fb930b726ea63b0ac0ab99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0005/2014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 24.01.2014 BRGE I Nr. 0005/2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 24.01.2014 BRGE I Nr. 0005/2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 24.01.2014 BRGE I Nr. 0005/2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mobilfunk-Basisstation. Standortdatenblätter. Grenzwertberechnungen. | Für die Immissionsberechnungen in den Standortdatenblättern ist stets die Höhenkote 0 des Standortgebäudes Referenzpunkt für die Berechnung der Höhendifferenz zwischen der Antenne und den OKA/OMEN. Die Niveauhöhe in m.ü.M. des Nullpunkts dieses Gebäudes wird für die Grenzwertberechnungen folglich nicht benötigt. Ist die Niveauhöhe in den Baugesuchsplänen falsch eingetragen, wirkt sich das auf die Berechnungen nicht aus (E. 7)."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:11", "Checksum": "f1b37483c05e4ec57769dd66095380b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 24.01.2014 BRGE I Nr. 0005/2014\nRegeste:\nMobilfunk-Basisstation. Standortdatenblätter. Grenzwertberechnungen. | Für die Immissionsberechnungen in den Standortdatenblättern ist stets die Höhenkote 0 des Standortgebäudes Referenzpunkt für die Berechnung der Höhendifferenz zwischen der Antenne und den OKA/OMEN. Die Niveauhöhe in m.ü.M. des Nullpunkts dieses Gebäudes wird für die Grenzwertberechnungen folglich nicht benötigt. Ist die Niveauhöhe in den Baugesuchsplänen falsch eingetragen, wirkt sich das auf die Berechnungen nicht aus (E. 7).\n\nBaurekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\nG.-Nr. R1S.2010.05118\nBRGE I Nr. 0005/2014\n\nEntscheid vom 24. Januar 2014\n\nMitwirkende Abteilungspräsident Felix Hess, Baurichter Walter Baumann, Baurichter Ulrich Weiss, Gerichtsschreiber Roland Blaser\n\nin Sachen Rekurrent\nS. N., [….]\n\ngegen Rekursgegnerinnen\n1. Bausektion der Stadt Zürich, Amtshaus IV, 8021 Zürich\n\n2. Sunrise Communications AG, Legal, Binzmühlestrasse 130,\n8050 Zürich\nNr. 2 vertreten durch Alcatel-Lucent Schweiz AG,\nFriesenbergstrasse 75, 8055 Zürich\n\nbetreffend Bausektionsbeschluss Nr. BE 1052/10 vom 7. Juli 2010; Baubewilligung für\nMobilfunk-Antennenanlage\n_______________________________________________________\nhat sich ergeben:\n\nA.\nMit Beschluss BE 1040/08 vom 13. August 2008 bewilligte die Bausektion\nder Stadt Zürich der Sunrise Communications AG (Sunrise) die Erstellung\neiner Mobilfunk-Basisstation auf den zusammengebauten Mehrfamilienhäusern X und Y in Zürich.\n\nB.\nEinen dagegen von mehreren Nachbarn, darunter auch S. N., erhobenen\nRekurs hiess die damalige Baurekurskommission I mit Urteil BRKE I Nr.\n0254/2009 vom 25. September 2009 aus formellrechtlichen Gründen gut,\nhob die angefochtene Baubewilligung auf und wies die kommunale Baubehörde an, das streitbetroffene Bauvorhaben mit den Standortdatenblattänderungen vom 28. Mai 2008 nochmals zu publizieren.\n\nC.\nMit Beschluss BE 1052/10 vom 7. Juli 2010 bewilligte die Bausektion der\nStadt Zürich das fragliche Bauvorhaben der Sunrise nach vorheriger Publikation erneut. Dagegen rekurrierte S. N. am 23. Juli 2010 fristgerecht an\ndie Baurekurskommission I (seit 1. Januar 2011: Baurekursgericht des Kantons Zürich) und beantragte:\n\"1. Der angefochtene Entscheid der Bausektion der Stadt Zürich, Nr.\n1052/10, vom 7. Juli 2010 betr. Mobilfunkanlage für GSM und UMTS,\nMehrfamilienhäuser X und Y, Zürich, sei aufzuheben.\n2. Die Kosten des Rekursverfahrens seien der Rekursgegnerin 2 aufzuerlegen.\n3. Dem Rekurrenten sei eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Rekursgegnerin 2 zuzusprechen.\"\n\nD.\nMit Verfügung vom 28. Juli 2010 wurde der Eingang des Rekurses vorgemerkt, diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.\n\nR1S.2010.05118 Seite 2\nE.\nIn ihrer Rekursantworten vom 7. September bzw. 5. Oktober 2010 beantragten die Rekursgegner die Abweisung des Rekurses. Die Sunrise verlangte zudem die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. Die rekurrentische Replik datiert vom 5. November 2010; die Duplik der Sunrise\nvom 6. Dezember 2010. Das Verfahren wurde in der Folge im Zusammenhang mit einem weiteren Nachbarrekurs (G.-Nr. R1S.2010.05125) gegen\ndas gleiche Bauvorhaben formlos sistiert.\n\nF.\nAm 28. November 2011 führte eine Delegation des Baurekursgerichts im\nBeisein der Parteien einen Augenschein vor Ort durch. Der Rekurs im Verfahren G.-Nr. R1S.2010.05125 wurde später zurückgezogen und mit Entscheid BRGE I Nr. 0036/2012 vom 12. März 2012 als erledigt abgeschrieben. Der Rekurs von S. N. im vorliegenden Verfahren G.-Nr.\nR1S.2010.05118 blieb mit Blick auf Einigungsverhandlungen bzw. Rückzug\noder Abänderung des strittigen Bauvorhabens sistiert. Am 25. Oktober bzw.\n18. Dezember 2013 hielten die Sunrise bzw. der Rekurrent an ihren\nRekursanträgen fest.\n\nG.\nAuf die Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den\nnachstehenden Erwägungen Bezug genommen.\n\nEs kommt in Betracht:\n\n1.\nDer Rekurrent ist als Eigentümer von Liegenschaften im gemäss bundesgerichtlicher Definition rechtsmittelberechtigten Umkreis der strittigen\nKommunikationsanlage (Einsprecherradius), der hier 797 m beträgt (act.\n10.3, S. 5), mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in seinen\neigenen Interessen betroffen und daher aufgrund der nachstehend unter\nZiffer 3.1 zusammengefassten Rügen gemäss § 338a Abs. 1 des Pla-\n\nR1S.2010.05118 Seite 3\nnungs- und Baugesetzes (PBG) rechtsmittellegitimiert. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.\n\n2.\nDie auf den zusammengebauten Mehrfamilienhäusern X und Y geplante\nGSM/UMTS-Basisstation der Sunrise soll mit einer Gesamtleistung von\nmaximal 5'060 W ERP betrieben werden und besteht aus folgenden Antennenmodulen, welche an einen rund 4 m hohen Mast montiert werden sollen:\n\nAntenne A1 A2 A3 A4 A5 A6\n\nFrequenz 900 MHz 900 MHz 900 MHz 2100 MHz 2100 MHz 2100 MHz\n\nLeistung 680 WERP 430 WERP 610 WERP 1140 WERP 1140 WERP 1060 WERP\n\nAzimut 70° 250° 340° 70° 250° 340°\n\nZur Anlage gehören zudem zwei Richtfunkrundantennen (MW1 und MW2).\nDer Antennenmast ist auf dem Flachdach des Hausteils X vorgesehen; der\nTechnikschrank mit der Anlagesteuerung soll im Dachbereich der Liegenschaft Y realisiert werden. Das Baugrundstück liegt in der Wohnzone W2.\n\n"}